Fragen zur wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheids spielen bei der Verteidigung in Bußgeldsachen eine erhebliche Rolle. Fehler bei der Zustellung können diese unwirksam machen. Kann der Zustellungsfehler nicht geheilt werden, führt dies häufig zur Verjährung des Bußgeldvorwurfs und damit zur Einstellung des Verfahrens.
Die amtliche Urschrift des Bußgeldbescheids bleibt in den amtlichen Akten. Da Bußgeldbescheide über Verkehrsordnungswidrigkeiten heute in aller Regel durch EDV-Anlagen erstellt werden, erhält der Betroffene und sein Verteidiger einen mit der Urschrift übereinstimmenden Computerausdruck.
1. Rechtsgrundlagen zur Zustellung
Die Zustellung von Bußgeldbescheiden ist im deutschen Recht detailliert geregelt. Nach § 51 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Bei verkehrsrechtlichen Bußgeldbescheiden richtet sich die Zustellung regelmäßig nach den Verwaltungszustellungsgesetzen der Länder.
2. Formen der Zustellung
Die Behörde kann einen Bußgeldbescheid auf verschiedene Weise zustellen:
- durch Zustellungsurkunde
- durch eingeschriebenen Brief
- gegen Empfangsbekenntnis
- durch Vorlage der Urschrift
Für die Zustellung im Ausland und die öffentliche Zustellung geltend besondere Regeln.
Als Regelfall ist vorgesehen, dass der Bußgeldbescheid dem Adressaten per Zustellungsurkunde (gelber Umschlag) zugestellt wird.. Der Zusteller muss eine Zustellungsurkunde ausstellen, die dokumentiert, dass der Bescheid dem Adressaten übergeben wurde. In Verkehrsordnungswidrigkeiten wird heute nahezu ausschließlich durch Zustellungsurkunde zugestellt.
Ist der Betroffene nicht anzutreffen, kann der Bescheid auch an eine andere Person (z.B. ein Haushaltsmitglied) zugestellt werden oder durch Einlegen in den Briefkasten.
In Ausnahmefällen, wenn der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt ist, kann der Bußgeldbescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden.
3. Häufige Zustellungsmängel
Zustellungsmängel entstehen, wenn die gesetzlichen Vorgaben zur Zustellung nicht korrekt eingehalten werden. Zu den häufigsten Fehlern gehören:
Falsche Adressierung: Der Bußgeldbescheid wird an eine falsche oder unvollständige Adresse gesendet. Dies kann dazu führen, dass der Betroffene den Bescheid gar nicht erhält.
Fehlende oder fehlerhafte Zustellungsurkunde: Wenn die Behörde nicht nachweisen kann, dass der Bescheid korrekt zugestellt wurde, ist die Zustellung unwirksam.
Ersatzzustellung an unberechtigte Personen: Es kommt vor, dass der Bußgeldbescheid an Personen zugestellt wird, die nicht berechtigt sind, den Bescheid entgegenzunehmen, z.B. Nachbarn oder minderjährige Haushaltsmitglieder.
Fehler bei der Zustellung per öffentliche Bekanntmachung: Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Wird sie zu Unrecht verwendet, ist der Bescheid nicht wirksam zugestellt.
4. Folgen von Zustellungsmängeln
Zustellungsmängel können gravierende Folgen haben. Wenn ein Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, hat dies verschiedene Konsequenzen:
Frist zur Einspruchseinlegung: Normalerweise beginnt die Frist für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mit der Zustellung. Wenn der Bescheid jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen. Dies bedeutet, dass der Betroffene auch nach Ablauf der regulären Frist noch Einspruch einlegen kann.
Verjährung: Der Erlass eines Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten wird die Verjährung durch die Zustellung unterbrochen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Zustellung, wird die Verjährung nicht unterbrochen, was aufgrund der kurzen Verjährungsfristen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Regelfall dazu führt, dass Verjährung eintritt und die Tat daher nicht mehr verfolgt werden kann.