Die Einlassung ist die Stellungnahme des Betroffenen zur ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit. Sie kann entweder schriftlich erfolgen – etwa im Anhörungsbogen – oder mündlich, zum Beispiel bei einer Verkehrskontrolle oder in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Rechtlich ist die Einlassung ein eigenes Beweismittel. Sie muss daher vom Gericht sorgfältig gewürdigt und nachvollziehbar im Urteil berücksichtigt werden.
Viele Betroffene äußern sich spontan oder ungeplant zur Sache – oft aus dem Gefühl heraus, sich verteidigen zu müssen. Doch genau hier lauern Risiken: Was einmal gesagt wurde, kann später nicht einfach „zurückgenommen“ werden. Alle Aussagen, auch die bei einer Polizeikontrolle gemachten, gelten als Teil der Einlassung und können im Verfahren gegen den Betroffenen verwendet werden.
Die Einlassung als Beweismittel – was das Gericht beachten muss
Die Einlassung ist rechtlich ein zentraler Teil der Beweiswürdigung. Macht der Betroffene Angaben zur Sache, muss das Gericht diese vollständig im Urteil wiedergeben – insbesondere, wenn sie Grundlage für eine Verurteilung sind. Es reicht nicht aus, eine Einlassung pauschal zu bewerten oder sie gar zu ignorieren.
Das Gericht muss sich mit der Einlassung inhaltlich auseinandersetzen. Führt eine Aussage zu Zweifeln oder steht sie im Widerspruch zu anderen Beweismitteln, so muss dies ausführlich begründet werden. Andernfalls kann das Urteil im Rahmen der Rechtsbeschwerde angreifbar sein.
Schweigen ist erlaubt – und oft die klügere Entscheidung
Ein häufiger Irrtum in Bußgeldverfahren besteht darin, dass Schweigen als Schuldeingeständnis gewertet werden könne. Das ist rechtlich unzutreffend. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das Schweigerecht gilt zu jedem Zeitpunkt – auch schon im Rahmen der Anhörung oder bei einer Verkehrskontrolle.
Das Gericht darf aus dem vollständigen Schweigen des Betroffenen keine nachteiligen Schlüsse ziehen. Insbesondere darf Schweigen nicht zur Begründung der Fahrereigenschaft herangezogen werden. Es ist Aufgabe der Bußgeldbehörde, die tatsächliche Fahrereigenschaft durch geeignete Beweismittel – etwa ein Lichtbild – nachzuweisen. Wer schweigt, macht sich also keineswegs verdächtig, sondern nimmt lediglich ein grundlegendes Verfahrensrecht in Anspruch.
Schutzbehauptung oder legitime Verteidigung?
Immer wieder kommt es vor, dass Gerichte eine Einlassung als sogenannte Schutzbehauptung werten – also als unglaubwürdige Aussage, die lediglich der Abwehr der Sanktion dienen soll. Doch nicht jede unwahrscheinliche oder abweichende Darstellung darf als Schutzbehauptung abgetan werden.
Vielmehr muss das Gericht prüfen, ob die Einlassung wirklich lebensfremd oder widersprüchlich ist. Insbesondere dann, wenn keine weiteren Beweismittel vorliegen, muss auch eine wenig überzeugende Einlassung zumindest ernsthaft geprüft werden. Die bloße Behauptung, sich nicht mehr erinnern zu können oder jemand anderes sei gefahren, genügt nicht für eine Verurteilung – es sei denn, die Fahrereigenschaft kann durch andere Beweise sicher festgestellt werden.