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Richtlinien zur Verkehrsüberwachung

Symbolbild Verwaltungsvorschriften Verkehr

Die Geschwindigkeitsüberwachung in Deutschland ist durch verwaltungsinterne Erlasse der einzelnen Bundesländer geregelt – eine bundeseinheitliche Linie gibt es dabei nicht. Besonders relevant für Autofahrer und Verteidiger im Bußgeldverfahren ist der Abstand zwischen dem Geschwindigkeitsmessgerät und dem maßgeblichen Verkehrsschild.

Obwohl Verstöße gegen diese Verwaltungsvorschriften in der Regel nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Messung führen, können sie rechtliche Auswirkungen haben. In bestimmten Fällen kann ein zu kurzer Abstand oder das Fehlen einer begründeten Ausnahme sogar zu einem Absehen vom Fahrverbot führen.

Eine besondere Problematik liegt in der Ungleichbehandlung bei gleichartigen Verkehrsverstößen: Je nach Bundesland unterscheiden sich die Mindestabstände, die Voraussetzungen für Messungen durch Behörden oder Polizei sowie die Zulässigkeit technischer Abweichungen. Diese Unterschiede können sich unmittelbar auf die Sanktionen – etwa Punkte in Flensburg oder Fahrverbote – auswirken.

Bundesland Mindestabstand laut Richtlinie/Weisung Ausnahmen (verkürzter Abstand zulässig?) Weitere Hinweise / Bemerkungen
Baden-Württemberg Keine konkrete Vorgabe (bis 2013: 150 m) VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17. Mai 2024
Bayern 200 m (interne Weisung, nicht in Richtlinie) Ja, z. B. bei Geschwindigkeitstrichter auf 100 m Richtlinie VÜR, ergänzt durch interne Weisungen
Berlin 150 m zu Ortstafeln Nur begründete Einzelfälle Messung nur durch Polizei; Schulungen verpflichtend
Brandenburg 150 m Ja Erlass des Innenministeriums; Schutz gefährdeter Gruppen
Bremen 150 m (nicht unmittelbar vor/hinter Beschränkung) Ja, dokumentationspflichtig Keine priv. Messung; Sichtbarkeit, Unfallforschung relevant
Hamburg Keine Angabe Nicht definiert Nur Polizei; Richtlinie in Überarbeitung
Hessen 100 m Ja, in dokumentierten Einzelfällen Toleranzabzug per Eichschein; keine Tarnung erlaubt
Mecklenburg-Vorpommern Keine Vorgabe, (frühere Vorgabe 100 m innerorts, 250 m auf Autobahnen wurde aufgehoben)
Niedersachsen 150 m Ja Abstimmung mit kommunalen Behörden notwendig
Nordrhein-Westfalen Keine Vorgabe (frühere 200 m Regelung aufgehoben) Ja Polizeiliche Regelung; Verhältnis Kontrolle/Anhalten wichtig
Rheinland-Pfalz 100 m Ja, z. B. bei Kindergärten, 50 m bei Trichtern Nur kommunale Behörden innerorts zuständig
Saarland nicht unmittelbar hinter Beschränkung Ja, z. B. bei Schulwegen, dokumentationspflichtig Messung & Auswertung organisatorisch zu trennen
Sachsen 150 m Ja, z. B. bei Gefahrenzeichen, dokumentieren Keine privaten Messungen; umfangreiche Kontrollvorgaben
Sachsen-Anhalt 100 m Ja, z. B. bei Schulwegen Toleranz max. 10 km/h; Schulung des Personals verpflichtend
Schleswig-Holstein 150 m Ja, z. B. in 30-Zonen bis 20 m
Thüringen 200 m Ja, z. B. bei Geschwindigkeitstrichter, Gefahrenpunkten Nachweisbare Schulung auch bei Kommunen erforderlich

Im einzelnen gelten folgende Vorschriften: