Die Geschwindigkeitsüberwachung in Deutschland ist durch verwaltungsinterne Erlasse der einzelnen Bundesländer geregelt – eine bundeseinheitliche Linie gibt es dabei nicht. Besonders relevant für Autofahrer und Verteidiger im Bußgeldverfahren ist der Abstand zwischen dem Geschwindigkeitsmessgerät und dem maßgeblichen Verkehrsschild.
Obwohl Verstöße gegen diese Verwaltungsvorschriften in der Regel nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Messung führen, können sie rechtliche Auswirkungen haben. In bestimmten Fällen kann ein zu kurzer Abstand oder das Fehlen einer begründeten Ausnahme sogar zu einem Absehen vom Fahrverbot führen.
Eine besondere Problematik liegt in der Ungleichbehandlung bei gleichartigen Verkehrsverstößen: Je nach Bundesland unterscheiden sich die Mindestabstände, die Voraussetzungen für Messungen durch Behörden oder Polizei sowie die Zulässigkeit technischer Abweichungen. Diese Unterschiede können sich unmittelbar auf die Sanktionen – etwa Punkte in Flensburg oder Fahrverbote – auswirken.
| Bundesland | Mindestabstand laut Richtlinie/Weisung | Ausnahmen (verkürzter Abstand zulässig?) | Weitere Hinweise / Bemerkungen |
| Baden-Württemberg | Keine konkrete Vorgabe (bis 2013: 150 m) | VwV Verkehrssicherheitsarbeit vom 17. Mai 2024 | |
| Bayern | 200 m (interne Weisung, nicht in Richtlinie) | Ja, z. B. bei Geschwindigkeitstrichter auf 100 m | Richtlinie VÜR, ergänzt durch interne Weisungen |
| Berlin | 150 m zu Ortstafeln | Nur begründete Einzelfälle | Messung nur durch Polizei; Schulungen verpflichtend |
| Brandenburg | 150 m | Ja | Erlass des Innenministeriums; Schutz gefährdeter Gruppen |
| Bremen | 150 m (nicht unmittelbar vor/hinter Beschränkung) | Ja, dokumentationspflichtig | Keine priv. Messung; Sichtbarkeit, Unfallforschung relevant |
| Hamburg | Keine Angabe | Nicht definiert | Nur Polizei; Richtlinie in Überarbeitung |
| Hessen | 100 m | Ja, in dokumentierten Einzelfällen | Toleranzabzug per Eichschein; keine Tarnung erlaubt |
| Mecklenburg-Vorpommern | Keine Vorgabe, (frühere Vorgabe 100 m innerorts, 250 m auf Autobahnen wurde aufgehoben) | ||
| Niedersachsen | 150 m | Ja | Abstimmung mit kommunalen Behörden notwendig |
| Nordrhein-Westfalen | Keine Vorgabe (frühere 200 m Regelung aufgehoben) | Ja | Polizeiliche Regelung; Verhältnis Kontrolle/Anhalten wichtig |
| Rheinland-Pfalz | 100 m | Ja, z. B. bei Kindergärten, 50 m bei Trichtern | Nur kommunale Behörden innerorts zuständig |
| Saarland | nicht unmittelbar hinter Beschränkung | Ja, z. B. bei Schulwegen, dokumentationspflichtig | Messung & Auswertung organisatorisch zu trennen |
| Sachsen | 150 m | Ja, z. B. bei Gefahrenzeichen, dokumentieren | Keine privaten Messungen; umfangreiche Kontrollvorgaben |
| Sachsen-Anhalt | 100 m | Ja, z. B. bei Schulwegen | Toleranz max. 10 km/h; Schulung des Personals verpflichtend |
| Schleswig-Holstein | 150 m | Ja, z. B. in 30-Zonen bis 20 m | |
| Thüringen | 200 m | Ja, z. B. bei Geschwindigkeitstrichter, Gefahrenpunkten | Nachweisbare Schulung auch bei Kommunen erforderlich |
Im einzelnen gelten folgende Vorschriften:
- Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV Verkehrssicherheitsarbeit) vom 17. Mai 2024 – Az.: IM3-1132-26/2
- Bayern: Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜ-Richtlinie – VÜR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Mai 2006, Az. I C 4-3618.2-31 - Berlin: Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 6/2010 über die Durchführung mobiler Geschwindigkeitskontrollen (PDF)
- Brandenburg: Erlass Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr durch die Ordnungsbehörden im Land Brandenburg vom 15. September 1996 (ABl./96, [Nr. 43], S.962) zuletzt geändert durch Erlass des MIK vom 16. März 2018
- Bremen: Dienstanweisung Verkehrsüberwachung und Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtmessverfahren. Stand vom: Version V2/18.1.2021
- Hessen: Erlass „Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden“ vom 05.02.15 (PDF)
- Mecklenburg-Vorpommern: Der Erlass zur Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr vom 22.12.1995 wurde aufgehoben.
- Niedersachsen: Richtlinien für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden v. 25.11.1994 (Nds. MBl. 1994, S. 1555 ff.) i.d.F. v. 7.10.2010 (Nds. MBl. 2010, S. 1016), Leitlinien für die Verkehrssicherheitsarbeit der Niedersächsischen Polizei – RdErl v. 3.5.2012
- Nordrhein-Westfalen: RdErl. d. Innenministeriums – 41 – 61.02.01 – 3 vom 19.10.2009 – „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei“
- Rheinland-Pfalz: Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport
vom 20. Juli 2022 (PDF) - Saarland: Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 Abs. 4 SPolG – gültig bis 2.1.2027 (PDF)
- Sachsen: VwV Verkehrsüberwachung vom 21. Mai 2014 (SächsABl. S. 759), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)
- Sachsen-Anhalt: Grundsätze für die Verkehrsüberwachung durch Polizei und Kommunen (Verkehrsüberwachungserlass), RdErl des MI v. 6.3.2009 – 23.3–12320 (MBl. LSA 2009, S. 208 ff.
- Schleswig-Hostein: Richtlinie für die polizeiliche und kommunale Geschwindigkeitsüberwachung v. 15.3.2011 (Az.: IM/IV LPA 1310 – 82.62
- Thüringen: Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales für die Überwachung des Straßenverkehrs v. 2.11.2020 – (Az.; 42.4–2701–14/2019; ThürStAnz 202, S. 1457; gültig bis 31.12.2025

