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Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten

Eichung

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Eichung von Verkehrsmeßgeräten gehört zur Verteidigung in Bußgeldsachen. Es dürfen nur ordnungsgemäß geeichte Geräte als Grundlage für Bußgeldbescheide herangezogen werden. Die Eichung gewährleistet, dass diese Geräte genaue und verlässliche Messergebnisse liefern.… mehrEichung

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten: Ihr Recht auf eine effektive Bußgeldverteidigung

Verkehrsordnungswidrigkeiten können schnell zu Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder sogar Fahrverboten führen. Doch nicht jeder Bußgeldbescheid ist gerechtfertigt! In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Verteidigungsstrategien bei Bußgeldbescheiden, Blitzer-Messungen und Fahrverboten helfen können. Wir erklären, wann sich ein Einspruch lohnt, wie Fehler bei Geschwindigkeitsmessungen nachgewiesen werden und warum Schweigen eine kluge Taktik sein kann. Schützen Sie Ihre Fahrerlaubnis und nutzen Sie Ihre Rechte – erfahren Sie mehr über eine erfolgreiche Verteidigung gegen Verkehrsordnungswidrigkeiten!

Ein offizielles Schreiben der Bußgeldbehörde liegt auf einem Holzschreibtisch. Der Text „Das gegen Sie eingeleitete Verfahren habe ich nach § 47 I OWiG eingestellt.“ ist deutlich zu erkennen. Daneben liegt ein schwarzer Kugelschreiber.

​Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldbehörde: Möglichkeiten und Verfahren

Die Bußgeldbehörde kann ein Verfahren einstellen, wenn keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die Tat nicht nachweisbar ist oder ein Verfolgungshindernis besteht. Dies geschieht beispielsweise bei unverwertbaren Geschwindigkeitsmessungen.

Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft ist die Bußgeldbehörde nicht verpflichtet, jedes Verfahren durchzuführen. Sie entscheidet nach eigenem Ermessen (Opportunitätsprinzip), ob ein Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird. Eine Einstellung kann daher auch erfolgen, wenn die Aufklärung der Tat einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Für die Verteidigung in Bußgeldsachen ist es daher sinnvoll, frühzeitig auf klärungsbedürftige Aspekte hinzuweisen, um eine mögliche Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Beschlussverfahren nach § 72 OwiG

Bußgeldverfahren ohne Verhandlung: Entscheidung durch Beschluss nach § 72 OWiG

In bestimmten Fällen kann das Amtsgericht im Bußgeldverfahren gemäß § 72 OWiG ohne mündliche Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Diese Verfahrensweise bietet praktische Vorteile, birgt jedoch auch rechtliche Risiken – insbesondere im Hinblick auf das Rechtsmittelrecht und das Verschlechterungsverbot. Der Beitrag bietet einen strukturierten Überblick zur strategischen Einordnung dieses besonderen Verfahrenswegs.