Im Gegensatz zum Strafverfahren, bei dem die zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft) die Verfolgung übernehmen muss, herrscht im Bußgeldrecht der sogenannte Opportunitätsgrundsatz. Das bedeutet, dass die Bußgeldbehörde das Verfahren einstellen kann, wenn eine Verfolgung nicht geboten erscheint. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Nachweis der Tat nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand geführt werden kann.