Wird ein Bußgeldverfahren eingestellt, fragen sich viele: Muss ich die Anwaltskosten selbst tragen oder bekomme ich sie erstattet?
Die Antwort: Es kommt auf den Zeitpunkt und die Art der Einstellung an.
Zusätzlich kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung helfen, finanzielle Risiken zu minimieren.
1. Einstellung vor Erlass eines Bußgeldbescheids
Wenn die Bußgeldbehörde das Verfahren bereits vor Erlass eines Bußgeldbescheids einstellt (z. B. mangels Beweisen), erfolgt in der Regel keine Kostenerstattung durch die Staatskasse.
📌 Ausnahme: Wurde das Verfahren wegen bereits eingetretener Verjährung eingestellt, besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung (z. B. OLG Düsseldorf NZV 2002, 521).
2. Einstellung nach Erlass eines Bußgeldbescheids
Wird das Verfahren nach Erlass eines Bußgeldbescheids eingestellt – etwa auf Einspruch hin oder durch Rücknahme des Bescheids – muss die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen in der Regel erstatten.
⚠️ Verweigert die Behörde die Kostenerstattung, können Sie gerichtlich nach § 62 OWiG dagegen vorgehen.
3. Verjährung: Wann werden Auslagen dennoch erstattet?
Wird ein Verfahren eingestellt, weil bereits Verjährung eingetreten ist, kommt es auf den konkreten Einzelfall an:
- Vor Erlass des Bußgeldbescheids: In der Regel ja, die Auslagen sind zu erstatten.
- Nach Erlass des Bußgeldbescheids: Auslagenerstattung nur dann, wenn keine eindeutige Schuld nachgewiesen wurde oder keine sichere Verurteilung zu erwarten war.
4. Gerichtliche Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG
Gerichte stellen Verfahren manchmal ein, weil sie eine weitere Sachaufklärung für unverhältnismäßig halten. Diese Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ist grundsätzlich nicht anfechtbar.
📌 Aktuelle Entscheidung:
LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.03.2025 (Az. 5/9 Qs OWi 20/25)
Das Gericht sah weiteren Ermittlungsbedarf, stellte das Verfahren aber dennoch ein – die Kosten mussten daraufhin von der Staatskasse übernommen werden.
5. Verkehrsrechtsschutzversicherung – Ihr finanzielles Sicherheitsnetz
Unabhängig von der Frage, ob die Staatskasse zur Kostenerstattung verpflichtet ist, sollten Sie wissen:
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt in den meisten Fällen die Verteidigungskosten – auch dann, wenn das Verfahren eingestellt wird.
✅ Versichert sind in der Regel:
- Geschwindigkeitsverstöße
- Abstandsverstöße
- Rotlichtverstöße
- Mobiltelefon am Steuer
- Alkoholverstöße
- u. v. m.
❌ Nicht versichert sind meist:
Parkverstöße oder Haltverbotsverstöße

