Wer einen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle erhält, sollte sehr genau hinschauen: Bin ich als Betroffener oder als Zeuge angeschrieben? Diese Unterscheidung ist entscheidend – denn die Pflichten und Risiken sind unterschiedlich. Falsche Angaben – egal in welcher Rolle – können Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
1. Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren: Zeuge oder Betroffener?
Als Betroffener gelten Sie, wenn die Behörde gegen Sie selbst ermittelt
Beispiel: Sie sind der Fahrzeughalter und sollen zu einer Ordnungswidrigkeit Stellung nehmen, etwa nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Sie haben das Recht zu schweigen und müssen keine Angaben zur Sache machen.
Als Zeuge werden Sie befragt, wenn die Behörde glaubt, dass Sie Angaben über den tatsächlichen Fahrer machen können
Beispiel: Sie sind Halter, aber nicht eindeutig identifiziert, oder jemand anderes wurde mit Ihrem Fahrzeug geblitzt. Als Zeuge haben Sie zwar grundsätzlich eine Aussagepflicht. Sie sind jedoch unter keinen Umständen verpflichtet, sich selbst oder nahe Angehörige zu belasten (§ 52 StPO).
2. Was droht bei falschen Angaben im Anhörungsbogen?
Falsche Angaben als Betroffener
Wenn Sie als Betroffener falsche Angaben zur eigenen Person machen (Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Ort oder Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung, Staatsangehörigkeit) oder diese Angaben verweigern, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG.
▶ Bußgeld: bis zu 1.000 Euro
Wer eine andere Person als Fahrer benennt – obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht –, kann sich strafbar machen:
Falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Beispiel:
A wurde geblitzt, trägt auf dem Foto Sonnenbrille und Kappe. In der Hoffnung, nicht erkannt zu werden, gibt A im Anhörungsbogen an, sein Nachbar B sei gefahren.
→ Das kann nicht nur ein Bußgeld, sondern auch ein Strafverfahren zur Folge haben.
Falsche Angaben als Zeuge
Wenn Sie im Bußgeldverfahren nicht als Betroffener, sondern als Zeuge angeschrieben werden – z. B. als Fahrzeughalter, der nicht selbst gefahren ist –, haben Sie grundsätzlich eine Aussagepflicht. Diese Pflicht ist allerdings nicht uneingeschränkt:
- Sie dürfen die Aussage verweigern, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würden (§ 52 StPO).
- Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen, wenn Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen. Wenn Sie auf einen Anhörungsbogen nicht reagieren, kann die Bußgeldbehörde jedoch nicht ohne weiteres Zwangsmittel gegen Sie festsetzen. In diesem Fall wäre zunächst eine Ladung zur Vernehmung und dann (bei Vorliegen der Voraussetzungen) eine richterliche Entscheidung erforderlich (§ 46 Abs. 5 OWiG).
- Die Personalien müssen der Behörde stets zutreffend mitgeteilt werden.
Falsche Angaben im Zeugenanhörungsbogen – z. B. eine bewusste Falschbenennung eines anderen Fahrers – können gravierende rechtliche Folgen haben:
1. Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG
Die Nichtbeantwortung oder falsche Beantwortung eines behördlichen Anhörungsschreibens kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, soweit es um die Personalien geht
➡️ Bußgeldrahmen: bis zu 1.000 Euro
2. Strafbare falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
Noch schwerwiegender ist der Vorwurf der falschen Verdächtigung, wenn Sie gezielt eine andere Person benennen, obwohl Sie wissen, dass diese die Tat nicht begangen hat.
Voraussetzungen:
- Sie behaupten wissentlich etwas Unwahres.
- Ihre Angabe soll dazu führen, dass gegen die benannte Person ein Bußgeldverfahren eröffnet wird.
➡️ Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe