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Nach § 31 a StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Ein Fahrtenbuch darf also grundsätzlich erst angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte. Dabei ist es vollkommen egal, ob dem Fahrzeughalter ein Verschulden daran angelastet werden kann, dass der Fahrzeugführer unbekannt geblieben ist. Das Fahrtenbuch soll gerade sicherstellen, dass der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit künftig feststellbar ist. Die Fahrtenbuchauflage ist also keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme.

Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch vor jeder Fahrt:

deren Beginn,
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit

mit Unterschrift einzutragen.

Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen und auf Verlangen auch vorzuzeigen bzw. ggf. auszuhändigen. Die Verwaltungsbehörde hat sowohl bei der Anordnung wie deren Dauer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den verkehrsgefährdenden Verstößen und den Belastungen aus der Fahrtenbuchauflage bestehen. Leichte Verkehrsverstöße, die mit einer Verwarnung enden oder nicht im Verkehrszentralregister erfasst werden, können allenfalls nach mehrmaliger Wiederholung eine solche Maßnahme rechtfertigen. Im übrigen kann schon ein einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen, wenn er entsprechendes Gewicht hat. Nach der Rechtsprechung ist selbst die erstmalige Begehung eines Verkehrsverstoßes, der mit einem Punkt zu ahnden gewesen wäre, ausreichende Grundlage für eine Fahrtenbuchauflage von 6 Monaten.

In der Rechtsprechung hat sich folgende Entwicklung gezeigt:

Die Fahrtenbuchauflage ist in der Regel auf maximal ein Jahr beschränkt. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann eine längere Zeitdauer in Betracht kommen.

Ampelverstoß (Nichtbeachten des Rotlichts) – überwiegend 6 Monate
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – überwiegend 1 Jahr
Unzureichender Sicherheitsabstand – 1 Jahr
Verstoß gegen Überholverbot – 6 Monate

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde, liegt in deren Ermessen und stellt einen Verwaltungsakt dar. Rechtsmittel sind der Widerspruch und – bei negativem Widerspruchsbescheid – die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht.


Entscheidungen zur Fahrtenbuch- und Kostenauflage

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