Derjenige, gegen den sich ein Bußgeldverfahren richtet, wird „Betroffener“ genannt. Bei verkehrsrechtlichen Bußgeldangelegenheiten ist dies meist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs. Es kann jedoch ebenfalls der Halter eines Kfz Betroffener eines Bußgeldverfahrens sein (z.B. wenn dieser die Inbetriebnahme eines Kfz ohne ausreichendes Reifenprofil angeordnet hat). In solchen Fällen sind in der Regel Fahrer und Halter Betroffene des gegen sie gerichteten Bußgeldverfahrens.
Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mittels automatisierter Meßverfahren wird oft zusammen mit der Messung ein Lichtbild des Fahrers eines Kraftfahrzeugs gefertigt. In solchen Fällen wird der Fahrer im Regelfall nicht sofort von der Polizei angehalten, sondern er ist später von der Bußgeldbehörde anhand des Lichtbilds zu ermitteln. Zu diesem Zweck sendet sie regelmäßig dem Halter des Fahrzeugs, mit dem die Tat begangen wurde, einen Anhörungsbogen zu. Der Halter kann dann den Fahrer benennen, er muss dies aber nicht tun. Wirkt der Halter bei der Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht nicht mit und kann der Täter deswegen nicht festgestellt werden, so kann dem Halter allerdings die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden.