Wenn die Ermittlungen ergeben, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder die Tat nicht bewiesen werden kann oder wenn ein Verfolgungshindernis besteht, so stellt die Verwaltunsgbehörde das Verfahren ein. Dies kann zum Beispiel bei einer unverwertbaren Geschwindigkeitsmessung der Fall sein. War dem Betroffenen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben, dass gegen ihn ermittelt wird, erfolgt im Regelfall keine ausdrückliche Mitteilung über die Einstellung. Der Betroffene erfährt somit erst gar nichts davon, dass gegen ihn ermittelt wurde. Wenn er aber bereits als Betroffener vernommen wurde oder er ein ersichtliches Interesse an einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens hat, muss die Behörde ihn über die Verfahrenseinstellung informieren. Die Mitteilung erfolgt formlos, d.h. sie kann auch mündlich erfolgen. Im Regelfall erfolgt sie durch schriftliche Nachricht, die nicht begründet zu werden braucht.
Eine Einstellung kann nicht nur erfolgen, wenn der Anfangsverdacht sich nicht verhärtet oder die Tat nicht verfolgt werden kann. Die Bußgeldbehörde ist – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – nicht stets verpflichtet, ein Bußgeldverfahren einzuleiten und durchzführen. Sie entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip). Eine Einstellung kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn die Aufklärung der Tat mit einem übermäßigen Aufwand verbunden wäre. Da also auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte für die Einstellungsentscheidung von Bedeutung sind, kann es für die Verteidigung in Bußgeldsachen von Bedeutung sein, den Sachverhalt mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung frühzeitig auf klärungsbedürftige Aspekte zu untersuchen.