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​Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldbehörde: Möglichkeiten und Verfahren

Ein offizielles Schreiben der Bußgeldbehörde liegt auf einem Holzschreibtisch. Der Text „Das gegen Sie eingeleitete Verfahren habe ich nach § 47 I OWiG eingestellt.“ ist deutlich zu erkennen. Daneben liegt ein schwarzer Kugelschreiber.

Die Bußgeldbehörde hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein eingeleitetes Verfahren einzustellen. Dies kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, die im Folgenden erläutert werden.

Gründe für die Einstellung eines Bußgeldverfahrens

  1. Fehlende Ordnungswidrigkeit oder Beweise: Ergibt die Ermittlung, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder die Tat nicht nachweisbar ist, stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein. Ein Beispiel hierfür ist eine unverwertbare Geschwindigkeitsmessung.

  2. Bestehen eines Verfolgungshindernisses: Liegt ein rechtliches Hindernis vor, das die Verfolgung der Tat ausschließt, wird das Verfahren eingestellt.

  3. Opportunitätsprinzip: Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft ist die Bußgeldbehörde nicht verpflichtet, jedes Verfahren durchzuführen. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird. Dies bedeutet, dass sie von einer Verfolgung absehen kann, insbesondere wenn die Aufklärung der Tat mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

Informationspflicht der Behörde bei Verfahrenseinstellung

  • Keine vorherige Bekanntgabe des Verfahrens: Wurde dem Betroffenen nicht mitgeteilt, dass gegen ihn ermittelt wird, erfolgt in der Regel keine ausdrückliche Mitteilung über die Einstellung. Der Betroffene erfährt somit nichts von den Ermittlungen.

  • Bereits erfolgte Vernehmung oder besonderes Interesse: Wurde der Betroffene bereits als solcher vernommen oder hat er ein erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens, muss die Behörde ihn über die Einstellung informieren. Diese Mitteilung kann formlos, beispielsweise mündlich, erfolgen, erfolgt jedoch meist schriftlich und bedarf keiner Begründung.

Bedeutung für die Verteidigung

Aufgrund des Opportunitätsprinzips kann es für die Verteidigung in Bußgeldsachen sinnvoll sein, frühzeitig auf klärungsbedürftige Aspekte hinzuweisen. Durch das Aufzeigen von Unklarheiten oder Beweisschwierigkeiten kann eine Einstellung des Verfahrens angeregt werden.

Die Einstellung eines Bußgeldverfahrens kann somit aus verschiedenen Gründen erfolgen und bietet sowohl für die Behörde als auch für den Betroffenen unterschiedliche Konsequenzen. Eine frühzeitige und gezielte Verteidigungsstrategie kann dabei maßgeblich zum Ausgang des Verfahrens beitragen.