Zum Inhalt springen
Startseite | Ordnungswidrigkeiten | Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten | Bußgeldbescheid: Was Betroffene wissen sollten

Bußgeldbescheid: Was Betroffene wissen sollten

Ein Autofahrer sitzt nachdenklich in einem geparkten Fahrzeug und betrachtet einen Bußgeldbescheid, im Hintergrund eine Straße mit 30 km/h-Schild und Verkehrskamera.

1. Was ist ein Bußgeldbescheid?

Ein Bußgeldbescheid ist eine Entscheidung der Bußgeldbehörde, mit der ein Ordnungswidrigkeitenverfahren offiziell abgeschlossen wird – sofern der Betroffene keinen Einspruch einlegt. Er wird von der Verwaltungsbehörde erlassen, wenn diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Ahndung vorliegen.

2. Inhalt und Bedeutung

Der Bußgeldbescheid enthält:

  • die Angaben zur betroffenen Person (Name, Anschrift etc.),

  • eine konkrete Beschreibung des Tatvorwurfs (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung),

  • das Datum und den Ort der Tat,

  • die Rechtsgrundlagen,

  • die verhängte Geldbuße sowie ggf. Nebenfolgen wie ein Fahrverbot.

Der Bußgeldbescheid kann nichtig sein, wenn er nicht die erforderlichen Mindestangaben enthält.

Mit der Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt eine wichtige Frist für die Verteidigung: die Einspruchsfrist.


3. Zustellung des Bußgeldbescheids

Der Bescheid wird förmlich zugestellt. Dabei ist nicht das Datum des Briefstempels, sondern der Tag des in der Zustellurkunde vermerkten Zustelldatums entscheidend. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist.


4. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

✅ Frist: Zwei Wochen ab Zustellung

Der Betroffene hat zwei Wochen Zeit, um schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Der Einspruch muss keine Begründung enthalten, sollte aber klar den Willen zur Anfechtung erkennen lassen. Der Einspruch muss formgerecht eingelegt werden, eine einfache E-Mail genügt nicht.

❌ Frist versäumt?

Wird die Frist versäumt, ist der Bußgeldbescheid in der Regel rechtskräftig und kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme:


5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Hat der Betroffene die Frist unverschuldet versäumt – z. B. durch Krankheit oder längeren Auslandsaufenthalt – kann er binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen (§ 52 OWiG i. V. m. § 44 StPO).

Voraussetzung ist eine glaubhafte Begründung, warum die Frist unverschuldet nicht eingehalten wurde. Gleichzeitig muss der versäumte Einspruch formgerecht nachgeholt werden.


6. Was passiert nach dem Einspruch?

Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, geht das Verfahren weiter. Die Behörde kann:

In der Hauptverhandlung entscheidet der Richter erneut über das Bußgeld und ggf. über ein Fahrverbot – unter Einbeziehung des Vortrags des Betroffenen und seiner Verteidigung.


Links: