Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) dient als Grundlage für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in Deutschland. Er umfasst eine Vielzahl von Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und bildet zusammen mit der Bußgeldkatalogverordnung (BKat) die Basis für Verwarnungs- und Bußgelder sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen wie Fahrverbote oder Punkte im Fahreignungsregister (FAER).
Aufbau der Tatbestandsnummer (TBNR) und ihre Bedeutung für Betroffene
Die Tatbestandsnummer (TBNR) ist eine sechsstellige Kennziffer, die jeden Verkehrsverstoß eindeutig beschreibt und in das Bußgeldverfahren einfließt. Ihr Aufbau ist wie folgt:
- 1. Ziffer: Gibt an, aus welcher Vorschrift der Verstoß stammt (z. B. 1 = StVO, 4 = StVG, 6 = Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung).
- 2. und 3. Ziffer: Entspricht dem Paragrafen des Grundtatbestandes.
- 4., 5. und 6. Ziffer: Kennnummer des Einzeltatbestandes. Dabei wird eine Nummerierung in 6er-Sprüngen vorgenommen, um spätere Anpassungen zu ermöglichen.
Diese Struktur ermöglicht eine klare und schnelle Zuordnung von Verstößen, birgt jedoch auch Fehlerpotenzial. Betroffene sollten darauf achten, ob die Tatbestandsnummer korrekt angegeben wurde und ob sie tatsächlich zum vorgeworfenen Sachverhalt passt.
Tatbestände und ihre Einordnung: Welche Konsequenzen drohen?
Der Katalog unterscheidet zwischen:
- Verwarnungsgeldtatbeständen (bis 55 Euro): Nummernbereich 000 bis 499. Diese Verstöße sind geringfügiger Natur und erfordern keine Punkte im FAER.
- Bußgeldtatbeständen (ab 60 Euro): Nummernbereich 500 bis 999. Diese Verstöße können mit Punkten im FAER und Fahrverboten verbunden sein.
- Besonderen Ordnungswidrigkeiten mit Punkten oder Fahrverboten.
Besonders problematisch für Betroffene sind Verstöße, die zu einer Eintragung ins Fahreignungsregister (FAER) führen, da dies langfristige Konsequenzen für die Fahrerlaubnis haben kann. Hier lohnt es sich, die Rechtmäßigkeit des Vorwurfs genau zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
Tateinheit und Tatmehrheit: Wann kann man mehrere Bußgelder vermeiden?
Viele Betroffene erhalten Bußgeldbescheide, die mehrere Verstöße umfassen. Hierbei unterscheidet der Katalog zwischen:
- Tateinheit (§ 19 OWiG): Wenn sich die Handlungen überschneiden oder eine gemeinsame Ausführungshandlung besteht. Es wird in der Regel nur das höchste Bußgeld festgesetzt.
- Tatmehrheit (§ 20 OWiG): Wenn Verstöße separat begangen wurden. Hier wird jeder Verstoß einzeln geahndet.
Beispiele:
- Tateinheit: Zu hohe Geschwindigkeit und gleichzeitiges Überholen im Überholverbot. In diesem Fall kann oft eine Strafe entfallen oder reduziert werden.
- Tatmehrheit: Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Unterbrechung. Hier kann jede einzelne geahndet werden.
Rechtlicher Tipp: Falls mehrere Verstöße in einem Bußgeldbescheid enthalten sind, sollte geprüft werden, ob möglicherweise eine Tateinheit vorliegt. Dadurch kann die Geldbuße reduziert werden.
Höhe der Bußgelder und Verwarnungsgelder: Spielraum für Einspruch?
Die Regelsätze im Katalog basieren auf der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Sie sind grundsätzlich verbindlich, können jedoch unter bestimmten Umständen angepasst werden:
- Erhöhung bei Gefährdung oder Sachschaden.
- Verdoppelung des Bußgeldes bei vorsätzlicher Begehung.
- Erhöhung der Geldbuße bei Wiederholungstätern.
- Reduzierung bei nachgewiesener finanzieller Notlage.
Text des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs auf kba.de (PDF)