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Bei der Anhörung als Zeuge in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren geht es zumeist darum, den Fahrer eines Fahrzeugs, mit dem eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, festzustellen. Der Bußgeldbehörde liegt im Regelfall nur ein Blitzerfoto und die Angaben zum Halter des Fahrzeugs vor. Sie schreibt also den Halter an und fordert ihn auf, den Fahrer des PKW zur Tatzeit zu benennen.

Manche Halter glauben, sie müßten den Fahrer des Fahrzeugs benennen, weil das Bußgeld sonst ihnen auferlegt würde. Diese Ansicht ist falsch. Wenn die Behörde gegen den Fahrer eines Fahrzeugs ermittelt, darf sie nur den tatsächlichen Fahrer zur Rechenschaft ziehen. Diesen muss sie ermitteln oder das Verfahren einstellen. Bei den meisten verkehrsrechtlichen Bußgeldvorwürfen hat sie hierfür nur drei Monate Zeit, danach ist die Tat verjährt (Ausnahme: Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss).

Wenn der Halter den im Fragebogen genannten Verstoß begangen hat, ist es im Regelfall sinnvoll, den Fragebogen nicht zurückzuschicken und die weitere Entwicklung abzuwarten. Die Behörde wird sich allerdings nicht allein auf die Mitwirkung des Halters verlassen, sondern gleichzeitig weitere Ermittlungen einstellen. Meistens fordert sie aus dem Melderegister ein Lichtbild des Halters an und vergleicht dieses mit dem Blitzerfoto. Sie kann aber auch Ermittlungsbeamte zum Halter schicken und in dessen Umfeld nachfragen, ob die Person auf dem Blitzerfoto bekannt ist.

Kann die Tat aufgrund der verweigerten Mitwirkung des Halters nicht aufgeklärt werden, kann diesem aber die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden.

Keinesfalls sollte der Empfänger des Zeugenfragebogens eine andere Person als den tatsächlichen Fahrzeugführer benennen. Dies kann ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs einer falschen Verdächtigung, § 164 StGB, zur Folge haben.