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Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht nach dem Zwischenverfahren im Bußgeldverfahren

Abgabe an das Amtsgericht

Nach Abschluss des Zwischenverfahrens erfolgt in der Regel die Abgabe an das zuständige Amtsgericht, welches dann über die Ordnungswidrigkeit in einer Hauptverhandlung entscheidet.


Was bedeutet die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht?

Wenn die Verwaltungsbehörde nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht von dessen Erlass zurücktritt oder den Bußgeldbescheid aufhebt, wird die Akte im Rahmen des Zwischenverfahrens über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zugeleitet. Dort beginnt das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften der §§ 68 ff. OWiG.


Keine Änderung des Bußgeldbescheids nach Abgabe

Ein besonders praxisrelevanter Punkt: Nach der Abgabe an das Amtsgericht kann der Bußgeldbescheid nicht mehr von der Bußgeldbehörde geändert oder durch einen neuen ersetzt werden.

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration bei Gericht: Das Verfahren liegt nun in den Händen des Gerichts, welches allein über den Vorfall und Rechtsfolgen entscheidet. Auch eine Erhöhung oder Reduzierung der Geldbuße durch die Verwaltungsbehörde ist nicht mehr zulässig. Nur das Gericht kann innerhalb seiner Entscheidungsbefugnisse eine von der Höhe des Bußgeldbescheids abweichende Entscheidung treffen.


Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Amtsgericht

Das Amtsgericht ist jedoch nicht in jedem Fall verpflichtet, das Verfahren in der Hauptverhandlung fortzusetzen. In Ausnahmefällen kann es das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.

§ 69 Abs. 5 OWiG:

(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Wird das Verfahren anschließend erneut an das Amtsgericht zurückgeleitet, kann der Richter es durch unanfechtbaren Beschluss gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben, wenn er weiterhin den hinreichenden Tatverdacht verneint.

Diese Vorschrift dient der Verfahrenskonzentration und der Entlastung der Gerichte in Fällen, in denen eine gerichtliche Sachverhaltsaufklärung aus objektiven Gründen nicht sinnvoll möglich erscheint.