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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zur Ladungssicherung

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Entscheidungen zu Bußgeldverfahren wegen mangelhafter Ladungssicherung

 

  • OLG Bamberg - Beschluss vom 12.06.13: Zum Inhalt der Entscheidung: Der Halter genügt seiner Pflicht zur Ladungssicherung, wenn der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt, diese mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch unerwartete – Kontrollen davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.10: 1. Ladung i.S. des § 22 Abs. 1 StVO sind die nicht zur Fahrzeugausrüstung gehörenden Sachen, die zum Zweck der Beförderung auf, in oder an einem Fahrzeug untergebracht werden. 2. Eine in einem landwirtschaftlichen Fahrzeug mitgeführte Werkzeugkiste ist als Ladung i.S. der Vorschrift des § 22 Abs. 1 StVO anzusehen.
  • OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.01.08: Der Halter und der Beförderer haben nach § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE im Straßenverkehr lediglich dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt. (...) Während der Verlader und der Fahrzeugführer die volle Verantwortung für die Beachtung der Vorschriften über die Be- und Entladung und die Handhabung gefährlicher Güter nach Kapitel 7.5 ADR tragen, erschöpft sich die Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die Ladungssicherung darin, dem Fahrzeugführer die zur Durchführung der Ladungssicherung erforderliche Ausrüstung zur Verfügung zu stellen.

 

 

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