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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zum Handyverbot

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 Entscheidungen zur unerlaubten Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt.

 

  • AG Dortmund - Urteil vom 13.06.2017: Wenn ein Zeuge die Gewähr für die Richtigkeit einer schriftlichen Anzeige übernimmt, gilt dies nur für seine eigenen Feststellungen, nicht für die Richtigkeit der Feststellungen anderer Kollegen.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 19.11.08: Zur Verwirklichung des Tatbestands der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr genügt es, wenn der Betroffene ein Mobiltelefon mit der linken Hand an das linke Ohr hält und telefoniert. Feststellungen zum Beginn des Gesprächs sind nicht erforderlich.
  • OLG Köln - Beschluss vom 26.06.08: Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons schließt die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 15.10.07: Der Begriff der Benutzung eines Handys wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Zur "Benutzung" i. S. des § 23 Abs. 1a StVO gehört danach nicht nur das Telefonieren. Vielmehr liegt auch während der Vor- und Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS eine Benutzung des Mobil- oder Autotelefons im Sinne dieser Vorschrift vor. Das Verlegen innerhalb des PKW ist allerdings kein Benutzen.
  • OLG Bamberg - Beschluss vom 27.09.06: Ein Fahrzeugführer, der ein Mobiltelefon benutzt während er mit abgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel wartet, handelt nicht ordnungswidrig im Sinne von § 23 StVO (Verbotene Benutzung eines Mobiltelefons).

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