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Riegl FG21-P

1. Allgemeines zum Meßgerät

Das Lasermessgerät Riegl FG21-P kann Geschwindigkeitsmessungen über einen Entfernungsbereich von 30 – 1000 m vornehmen. Das Gerät weist folgende Strahlaufweitungen auf:

Strahlaufweitung Entfernung
25 cm 100 m
75 cm 300 m
125 cm 500 m
200 cm 800 m
250 cm 1000 m

Das Gerät kann auf einem Stativ oder auch freihändig verwendet werden. Gerade bei freihändiger Verwendung und großen Meßentfernungen ist im Einzelfall zu prüfen, wie die genaue Zielerfassung gewährleistet wurde. Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass sich während des gesamten Meßvorgangs nur das gemessene Fahrzeug innerhalb der kreisförmigen Zielerfassungsmarke befindet. Dies kann wegen der Strahlaufweitung insbesondere bei Messungen über höhere Entfernungen problematisch sein.

Das Gerät darf nur von Personen eingesetzt werden, die von kompetentem Personal umfassend geschult worden sind. Auch dies sollte im Bußgeldverfahren durch die Sichtung der Schulungsnachweise oder Befragung des Meßbeamten überprüft werden.

Sofern die erforderlichen Gerätetests und die Messung selbst ordnunsgemäß durchgeführt werden, ist dieses Messverfahren in der Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt.

2. Tests vor Beginn der Messung

Die Gebrauchsanweisung sieht vor, dass zu Beginn der Messung und nach jedem Standortwechsel vier Tests durchzuführen sind. Dies sollte nicht nur anhand des Meßprotokolls, sondern ggf. auch durch Befragung des Meßbeamten überprüft werden.

a)  Selbsttest

Es handelt sich um einen Test, der bei Betätigung einer Taste automatisch ausgeführt wird. Zu prüfen ist hier nur, ob der Meßbeamte den Test durchgeführt hat. Nach dem Selbsttest erfolgt automatisch der Display-Test

b) Display-Test

Bei diesem Test werden die Anzeigesegmente überprüft. Im Display muss die Anzeige 8888 erscheinen.

c )Test der Visiereinrichtung (Align-Test)

Für diesen Test ist zunächst ein geeignetes unbewegliches Ziel auszuwählen, z.B. ein Verkehrszeichen. Dieses soll gemäß der Bedienungsanleitung (Stand Feb. 2004)  150 bis 200 m entfernt sein, die Entfernung kann mit der Entfernungsmeßfunktion des Geräts bestimmt werden. Nach einer Änderung der Bedienungsanleitung (Stand Dez. 2008) gelten sogar Entfernungen von 30 bis 1.000 Meter als statthaft.

Angesichts der Strahlaufweitung (bei einer Entfernung von 1.000 Metern beträgt der Durchmesser des Laserkegels ca. 2,5 Meter) sollte allerdings geprüft werden, ob tatsächlich ein geeignetes Ziel ausgewählt wurde. 

Es kann auch ein zum Gerät gehöriger Reflektor auf ein unbewegliches Ziel montiert werden, in diesem Fall ist eine Entfernung von lediglich 100 m zu wählen und darauf zu achten, dass sich keine anderen Reflektoren in der Nähe des Meßstrahls befinden. Das Amtsgericht Biberach hat ein Verfahren nach § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt, weil der Align-Test entgegen der Dienstanweisung auf einen Leitpfosten vorgenommen wurde.

Für den Test muss das Gerät auf einer stabilen Unterlagen aufgelegt oder auf ein Stativ montiert sein. Während des Tests muss die Auslösetaste gedrückt gehalten werden. Das Gerät muss von beiden Seiten (von links und von rechts) auf das Ziel geschwenkt werden. Hierbei muss sich die vom Gerät ausgegebene Tonfolge beim Schwenken über die Kanten des Ziels gleichmäßig verändern. Das Gerät muss ich also beim Schwenken von links und von rechts gleich verhalten.

d ) Null-Test

Der Null-Test ist eine Geschwindigkeitsmessung auf ein ruhendes Ziel innerhalb des zulässigen Entfernungsbereiches. Das Gerät muss dabei die eine Geschwindigkeit von 0 km/h anzeigen.

 

3. Dokumentation des Meßergebnisses

Für das Gerät ist zwar eine Fotoeinrichtung verfügbar, die Behörden in Deutschland verwenden das Gerät jedoch üblicherweise ohne Fotodokumentation. Die auf dem Display abgelesene Geschwindigkeit wird vom Meßbeamten oder einem Protokollführer handschriftlich im Meßprotokoll vermerkt. Als Betroffener sollte man stets die Möglichkeit wahrnehmen, sich die Displayanzeige selbst anzuschauen, um Übertragungsfehler bei Eintragung der Messung im Meßprotokoll auszuschließen.

Das Amtsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 04.05.2010 (Aktenzeichen 5 OWi 15 Js 9971/09) die Auffassung vertreten, dass bei diesem Meßverfahren das „Vier-Augen“-Prinzip anzuwenden sei. Es sei unerlässlich, dass nicht nur der Messbeamte selbst, sondern auch der Protokollführer das Messergebnis abliest. Nach dem Eintrag ins Messprotokoll durch den Protokollführer sei dann vom Messbeamten zu kontrollieren, ob die Eintragung korrekt erfolgt ist. Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 13.09.12) vertritt dagegen die Auffassung, dass die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips nicht erforderlich sei. In seinem Urteil vom 12.02.13 vertritt das Amtsgericht Sigmaringen weiterhin die Auffassung, dass das Vier-Augen-Prinzip zumindest für Messungen in Baden-Württemberg gilt.

 

4. Fehlerquellen

Da bei diesem Meßgerät keine Fotodokumentation erfolgt, kommt es darauf an, die Meßpersonen zum Ablauf der Messung zu befragen. Insbesondere ist darauf zu achten,  ob eventuell nicht das anvisierte Fahrzeug, sondern ein dahinter fahrendes oder ein Fahrzeug im Gegenverkehr vom Meßstrahl erfaßt worden sein könnte. Weiterhin sollte die korrekte Durchführung der Tests (s.o. Nr. 2), die Eichung des Geräts und die Unversehrtheit der Eichsiegel sowie der Schulungsnachweis der Meßpersonen geprüft werden.


Rechtsprechung zum Meßverfahren Riegl FG21-P