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Radarmessgeräte

 1. Funktionsweise

Messungen mit Radargeräten gelten in der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Meßverfahren. Mit einem Radarmessverfahren arbeiten z.B. die Messgeräte Multanova, Traffipax Speedophot, Traffipax Micro-Speed und Speed-Control. Bei dieser Meßmethode werden von dem Meßgerät hochfrequente elektromagnetische Wellen ausgesendet, die von Gegenständen im Bereich des Radarstrahls reflektiert werden. Wenn die Radarstrahlung auf ein fahrendes Fahrzeug trifft, so wird sie reflektiert und durch die Empfangsantenne gemessen. Bewegt sich das Fahrzeug auf die Messanlage zu, so erhöht sich die Frequenz der reflektierten Radarstrahlung. Bei Messung des abfließenden Verkehrs nimmt sie ab. (sogenannter Dopplereffekt). Aus der Frequenzänderung errechnet das Messgerät die Geschwindigkeit und die Fahrtrichtung.

Mit Radarmessgeräten wird in Deutschland meist nur die ankommende Verkehrsrichtung überwacht, da bei diesen Messungen zugleich ein Lichtbild, dass den Fahrer des Fahrzeugs zeigt, gefertigt werden kann. Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn beeinflussen die Messungen im Regelfall nicht.

Radargeräte können fest in einen Meßwegen eingebaut oder auf einem Stativ betrieben werden. Außerdem kann ein solches Gerät auch als sogenannter Moving-Radar eingesetzt werden, dabei ist die Messung überholender Kraftfahrzeuge aus dem fahrenden Meßfahrzeug heraus möglich.

Zum Ausgleich von Meßtoleranzen ist bei Messungen bis 100 km/h ein Abschlag von 3 km/h und bei Messungen über 100 km/h ein Abschlag von drei Prozent der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen. Bei Messungen während der Fahrt sind bis zu fünf Prozent des Meßwertes als Toleranz anzusetzen. Diese Toleranzen sind bei normalem Meßverlauf stets in Ansatz zu bringen. Liegen Umstände für weitere Meßabweichungen vor (s.u.), so sind hierfür gesonderte Toleranzwerte anzusetzen, die zusätzlich in Abzug gebracht werden müssen.

 

2. Ordnungsgemäße Messung

a) Eichung

Das Gerät muß zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein. Dies ist anhand der Eichurkunde zu überprüfen. Im „Moving-Radar“-Betrieb muß zusätzlich der Tachometer geeicht sein. Es sollte auch geprüft werden, ob nach der Messung eine erneute Eichung vorgenommen wurde. In manchen Fällen wurde bei der erneuten Eichung festgestellt, dass eine Nachjustierung des Gerätes erforderlich ist. In einem solchen Fall besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass das Gerät bereits zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Messung nicht mehr ordnungsgemäß justiert war, dem nachgegangen werden sollte. Falls die Meßbehörde eine Lebensakte des Meßgeräts führt, sollte Einsicht in diese genommen werden. Hierdurch kann festgestellt werden, ob und wann Reparaturen und Nachjustierungen an dem Meßgerät durchgeführt waren.

 

b) Testmessung

Vor Beginn der Messung ist ein Kalibriertest durchzuführen. Dieser wird fotografisch registriert und kann anhand des Meßfilms (sofern das Gerät über ein Fototeil verfügt) überprüft werden. Durch den Kalibriertest soll unter anderem die ordnungsgemäße Übertragung und Einblendung der Daten im Meßfilm garantiert werden.

 

c) Position des Radarmessgeräts vor und nach der Messung

Nach Beginn der Messung darf die Position des Meßgeräts nicht mehr verändert werden um den eingestellten Meßwinkel nicht zu verändern. Eine Ortsveränderung des Meßgerätes während einer Meßreihe läßt sich anhand der Kalibriermessungen am Beginn und am Ende eines Meßfilms überprüfen.

 

d) Funktionsfähigkeit des Meßgeräts

Bei Messgeräten mit Fototeil kann die Verbindung zwischen Messgerät und Fototeil fehlerhaft sein, so dass dem gefertigten Lichtbild ein falscher Messwert zugewiesen wird. Falls das Messgerät nach der Messung repariert und oder neu justiert werden musste, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die vorherigen Messungen durch den nunmehr behobenen Fehler beinflußt worden sind.

Überdies kann auch das Messgerät selbst hinsichtlich der Datenübertragung Fehler aufweisen. Um dies zu überprüfen sind vor Beginn der Messung bestimmte Überprüfungen durch die Messbeamten durchzuführen. Dies sollte – zumindest auf Nachfrage – durch die zuständige Behörde dokumentiert werden können.

 

e) Bedienungs- und Übertragungsfehler

Bei Messgeräten ohne Fototeil (z.B Radarpistolen) wird kein Beweisfoto gefertigt. Bei diesen Messgeräten wird das Messergebnis von dem zuständigen Beamten abgelesen und sodann in ein Messprotokoll übertragen. Bereits dabei kann sich ein Übertragungsfehler ergeben. Weitere Fehlerquellen ergeben sich aus dem Umstand, dass das Messgerät in diesen Fällen nicht ortsfest aufgebaut ist, sondern von dem Messbeamten in der Hand gehalten wird. Durch die dadurch bedingte größere Unsicherheit erhöht sich die Gefahr von Reflexionen und Rotationsfehlmessungen.

 

 

3. Technische Fehlerquellen

a) Meßwinkelfehler

Eine häufige Fehlerquelle bei Radarmessverfahren stellt der Messwinkel dar. Das gemessene Fahrzeug soll den Radarstrahl in der Regel – je nach Meßgerät – in einem exakten Winkel zwischen 20 und 22 Grad durchfahren. D.h. die Fahrtrichtung des geradeaus fahrenden Fahrzeugs und der Messstrahl des am Straßenrand stehenden Messgerätes soll einen Winkel von 20 bzw. 22 Grad ergeben. Ist der Winkel kleiner – etwa weil das gemessene Fahrzeug auf der Fahrbahn nicht geradeaus fährt, sondern z.b nach einem Überholvorgang wieder nach rechts einschert, so zeigt das Messgerät einen höheren Messwert an. Ist der Winkel größer, so ist der Messwert entsprechend niedriger. Für jedes Grad Abweichung wird eine um ca. 0,65 Prozent verfälschte Geschwindigkeit angezeigt. Zu einem Meßwinkelfehler kann es insbesondere dann kommen, wenn in einer Kurve gemessen wird oder wenn das gemessene Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel vornimmt. Bei Spurwechseln wurden Meßwinkelfehler von ca. 5 bis 6 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit festgestelt.

 

b) Knickstrahlreflexion

Eine weitere Fehlerquelle sind Knickstrahlreflexionen. Bei einer Knickstrahlreflexion trifft der Radarstrahl auf einen anderen Gegenstand als das zu messende Fahrzeug (Leitplanken, andere z.B. auf der Gegenfahrbahn befindliche Fahrzeuge, große Schilder) und fällt nach dieser Reflexion auf ein anderes, nicht im Meßbereich befindliches Fahrzeug. Der Fototeil des Meßgeräts löst in diesem Fall wie bei einer normalen Messung aus, zeigt aber nur ein leeres Bild, da das gemessene Fahrzeug sich nicht im Visierbereich des Fototeils befindet. Falls sich in einem solchen Fall zufällig ein anderes Fahrzeug im Visierbereich des Fototeils befindet, wird diesem der Meßwert des anderen gemessenen Fahrzeugs zugeordnet. Dieses Fahrzeug darf den Radarstrahl allerdings noch nicht erreicht haben, dieser beginnt ungefähr rechts von der Fotomitte. Bei Meßfotos, bei denen die Front des abgebildeten Fahrzeugs sich nicht rechts von der Fotomitte befindet, sollte besonderes Augenmerkt auf die Möglichkeit einer Knickstrahlreflexion gelegt werden.

Solche Reflexionen können an bestimmten Messstellen gehäuft auftreten. Das Beweisfoto sollte daher auf die Möglichkeit derartiger Reflexionen überprüft werden. Falls dem Betroffenen nur ein Ausschnitt des Beweisfotos zugesandt wurde sollte von der Behörde ein auswertungsfähiges Gesamtfoto angefordert werden.

Gegebenennfalls sollte auch überprüft werden, ob in dem gesamten Meßfilm Leerfotos vorkommen. Ist dies der Fall, deutet dies auf die Gefahr einer Knickstrahlreflexion hin.

 

c) Andere Reflexionsmeßfehler

Bei Fahrzeugen mit großen reflektierenden Flächen (z.B. Busse) kann es außerdem zu einer anderen Art von Reflexionsmeßfehlern kommen. Falls diese Fahrzeuge während der Messung an einer anderen reflektierenden Fläche vorbeifahren, kann der Meßstrahl durch diese reflektierende Fläche zweimal das gemessene Fahrzeug berühren (Meßgerät – Fahrzeug – Reflektor – Fahrzeug – Meßgerät). In einem solchen Fall kann die gemessene Geschwindigkeit doppelt so hoch wie tatsächlich angezeigt werden.

 

d) Rotationsfehlmessungen

Rotationsfehlmessungen treten auf, wenn der Messstrahl auf rotierende Flächen (Reifen) des gemessenen Fahrzeugs trifft. Dies kommt insbesondere bei der Messung von Motorrädern vor.

 

e) Weitere Fahrzeuge im Messbereich

Befinden sich mehrere Fahrzeuge im Bereich der Meßkeule, also dem Empfangsbereich der Radarantenne, so darf eine solche Messung nicht ausgewertet werden, da nicht sicher feststellbar ist, welches der Fahrzeuge die Messung ausgelöst hat. Zu überprüfen ist dies anhand des Meßfotos. Sind dort mehrere Fahrzeuge abgebildet, ist – gegebenenefalls mit Hilfe eines Sachverständigen – zu überprüfen, ob die Messung verwertbar ist. Der Bildausschnitt, der von den Bußgeldbehörden gelegentlich dem Anhörungsbogen beigefügt wird, reicht hierzu nicht aus, es muss vielmehr ein auswertungsfähiges Frontalfoto angefordert werden.

 

f) Geringer Seitenabstand zum Meßgerät

Wird bei der Vorbeifahrt am Meßgerät ein Abstand von weniger als zwei Metern eingehalten, so kann dies den Meßwert unter Umständen um bis zu 1 km/h nach oben verfälschen. Ursache hierfür ist die mögliche Messung mit dem Randstrahl der Radarantenne. Die Sendeantenne des Radarmeßgeräts sendet den Meßstrahl nicht punktgenau, sonder über eine Fläche verteilt (Meßkeule). Am inneren Rand der Meßkeule weist der Radarstrahl einen geringeren Winkel als die vorgeschriebenen 20 bis 22 Grad auf. Aufgrund des geringeren Winkels zeigt das Meßgerät dann einen höheren Meßwert an (gleicher Effekt wie bei dem oben unter a) beschriebenen Meßwinkelfehler.