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Geschwindigkeitsüberschreitungen

Autobahn

Die in der Bußgeldkatalogverordnung genannten Sanktionen bei Geschwindigkeitsverstößen können sie mit dem nachgenannten Link berechnen:

Bußgeldrechner der Polizei Brandenburg

Die angegebenen Regelsätze betreffen fahrlässig begangene Verstöße. Dies ist der Regelfall, da ein vorsätzlicher Verstoß in der Regel zusätzliche Beweiswürdigungen erforderlich macht. Zu beachten ist aber, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bei größeren Überschreitungen auch ohne weitere Feststellungen eine Verurteilung wegen Vorsatz gelten lässt. Liegt Vorsatz vor, führt dies regelmäßig zu einer Verdoppelung desjenigen Betrags, der im Falle fahrlässiger Begehung festzusetzen gewesen wäre. Die Anzahl der einzutragenden Punkte im FAER bleibt aber gleich. Ein gegebenenfalls festzusetzendes Fahrverbot wird im Regelfall ebenfalls nicht verlängert, die Entscheidung hierüber bleibt aber der Bußgeldbehörde bzw. dem Gericht vorbehalten, d. h. die Behörde oder das Gericht kann auch ein längeres Fahrverbot anordnen, wenn dies geboten erscheint. 

Das OLG Hamm hat Vorsatzverurteilungen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 % oder mehr unbeanstandet gelassen. Das brandenburgische OLG verlangt hierzu Überschreitungen von „annähernd 50 %“.


Verteidigungsansätze gegen einen Bußgeldbescheid können sich insbesondere aus den folgenden Aspekten ergeben:


Soweit Fahrverbot festgesetzt wurde, kann die Verteidigung auch auf ein Absehen vom Fahrverbot abzielen. 


Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsüberschreitungen