Die in der Bußgeldkatalogverordnung genannten Sanktionen bei Geschwindigkeitsverstößen können sie mit dem nachgenannten Link berechnen:
Bußgeldrechner der Polizei Brandenburg
Die angegebenen Regelsätze betreffen fahrlässig begangene Verstöße. Dies ist der Regelfall, da ein vorsätzlicher Verstoß in der Regel zusätzliche Beweiswürdigungen erforderlich macht. Zu beachten ist aber, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bei größeren Überschreitungen auch ohne weitere Feststellungen eine Verurteilung wegen Vorsatz gelten lässt. Liegt Vorsatz vor, führt dies regelmäßig zu einer Verdoppelung desjenigen Betrags, der im Falle fahrlässiger Begehung festzusetzen gewesen wäre. Die Anzahl der einzutragenden Punkte im FAER bleibt aber gleich. Ein gegebenenfalls festzusetzendes Fahrverbot wird im Regelfall ebenfalls nicht verlängert, die Entscheidung hierüber bleibt aber der Bußgeldbehörde bzw. dem Gericht vorbehalten, d. h. die Behörde oder das Gericht kann auch ein längeres Fahrverbot anordnen, wenn dies geboten erscheint.
Das OLG Hamm hat Vorsatzverurteilungen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 % oder mehr unbeanstandet gelassen. Das brandenburgische OLG verlangt hierzu Überschreitungen von „annähernd 50 %“.
Verteidigungsansätze gegen einen Bußgeldbescheid können sich insbesondere aus den folgenden Aspekten ergeben:
- Verwendetes Meßverfahren: Ein Ansatzpunkt für die Verteidigung in Bußgeldverfahren ist häufig das von der Behörde verwendete Messverfahren. Einen Überblick über die heute üblichen Messgeräte und ihrer Schwächen finden Sie hier.
- Identifizierung des Betroffenen: Ein weiterer Punkt kann auch die korrekte Identifizierung des Betroffenen über ein Messfoto sein.
- Verfahrensfragen: Zu prüfen ist regelmäßig auch die Einhaltung der Verfahrensvorschriften während des gesamten Ablaufs des Bußgeldverfahrens.
Soweit Fahrverbot festgesetzt wurde, kann die Verteidigung auch auf ein Absehen vom Fahrverbot abzielen.