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Eso ES 3.0

Der Einseitensensor ES 3.0 der Fa. ESO GmbH funktioniert nach dem Prinzip einer Weg/Zeit-Messung. Das Gerät verfügt über fünf nebeneinander liegende Meßsensoren, die den Helligkeitsunterschied beim Durchfahren der Meßlinie messen. Wenn ein Fahrzeug die Meßlinie durchfährt und dabei die voreingestellte Geschwindigkeit überschreitet, sendet das Meßgerät ein Signal an eine oder zwei vom Meßgerät räumlich getrennte geeichte, durch Kabel verbundene Fotoeinrichtungen. Dabei wird das Foto ausgelöst, wenn sich das Fahrzeug drei Meter hinter der Meßlinie befindet, die Fotoposition sollte daher bei allen Fahrzeugen gleich sein. Zusätzlich zu den geeichten Kameras können per WLan verbundene weitere Kameras eingesetzt werden.

Nach Ende der Messung werden die Daten auf einem USB-Stick gespeichert, auf einen Rechner übertragen und mit Hilfe der Auswertesoftware ausgewertet.

Vor Beginn der Messung muß die korrekte Aufstellung des Meßgerätes mit Hilfe einer Neigungswasserwaage sichergestellt werden. Der Abstand zwischen Sensormeßkopf und Fahrbahnrand muß im Meßprotokoll vermerkt werden. Die Fahrspurbreiten müssen ebenfalls ausgemessen und protokolliert werden.

Oberhalb des Meßfotos sollten folgende Daten ausgewiesen sein:

Erste Zeile:

  • Gerät: ES 3.0
  • Kamera: (Bezeichnung der Kamera)
  • Messstelle: (Nummer)
  • Datum
  • Gemessene Geschwindigkeit
  • Messrichtung (durch Pfeil <= oder => angezeigt) 
  • Grenzwert (=Eingestellte Geschwindigkeit, bei deren Überschreitung das Foto ausgelöst wird)

Zweite Zeile

  • Gerätenummer (vierstellige Nummer)
  • Kameranummer (Gerätenummer/Kameranummer)
  • Zeuge (Nummer)
  • Zeit
  • Abstand (=Abstand des Meßgerätes zum gemessenen Fahrzeug)
  • Spur (=Spurbreite der Fahrbahn)

Meßlinie und Fotolinie sind bei dem Gerät ES 3.0 nicht identisch, d.h. das Lichtbild zeigt das Fahrzeug beim Durchfahren der Fotolinie, nicht beim Durchfahren der Meßlinie. Bei der Prüfung von ES 3.0-Messungen sollte die ordnungsgemäße Dokumentation der Fotolinie für alle Kameras stets überprüft werden, da ansonsten keine zweifelfreie Zuordnung des abgebildeten Fahrzeugs möglich ist. Falls die Fotolinie nicht nachvollziehbar dokumentiert wurde kann dies zur Unverwertbarkeit der Messung führen.

In seinem Beschluss vom 16.03.10 weist das AG Lübben darauf hin, dass es nicht ausreicht, die Fotolinie nur durch ein „Lübecker Hütchen“ zu dokumentieren.

Bei Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten ist darauf zu achten, welche Meßfotos in den Akten enthalten sind und mit welcher Kamera sie gefertigt wurden. Gemäß einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.10.16 muß der Tatvorwurf mit dem dem Foto der geeichten Fotoeinrichtung nachgewiesen werden, das Foto der ungeeichten Einrichtung darf nur ergänzend herangezogen werde (so auch OLG Bamberg, Beschl. v. 15.12.17).  Ob ein Foto mit einer geeichten Kamera gefertigt wurde kann durch einen Abgleich der Dateneinblendung im Meßfoto (Kameranummer) mit der im Eichschein angegebenen Nummer der Fotoeinrichtung festgestellt werden. Im Eichschein sollte mindestens eine Fotoeinrichtung angegeben sein.

Zu überprüfen ist außerdem der Abstand zum Straßenrand und die Breite des Standstreifens und der einzelnen Fahrspuren. Diese Entfernung ist  mit der in der Datenzeile eingeblendeten Entfernungsangabe abzugleichen um auszuschließen, dass das abgebildete Fahrzeug sich in einer anderen Fahrspur befindet als das gemessene Fahrzeug. Befindet sich das Betroffenenfahrzeug auf dem Meßfoto auf einem anderen Fahrstreifen als es gemäß der im Meßfoto eingeblendeten Entfernungsangabe zwischen Meßgerät und Fahrzeug sein müßte, ist dies zu beanstanden. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bottrop kam es es zu einem Freispruch, nachdem ein gerichtlich bestellter Gutachter auffällige Abweichungen bei der Fotoposition des Betroffenenfahrzeugs und weiterer Fahrzeuge festgestellt hatte (AG Bottrop, Urt. v. 06.02.2013).

Geprüft werden sollte außerdem die ordnungemäße Ausrichtung der Kamera und der Abstand der Sensorköpfe zur Straßenoberfläche.

Laut Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt muß der Sensorkopf, die Rechnereineint, der Anzeige- und Bedienungsmonitor, die Fotoeinrichtung samt Kamera und die Auswertesoftware geeicht sein. Die Verwendung einer veralteten Softwareversion kann zur Verwerfung der Messung führen (so AG Gießen, Beschluss vom 19.02.10 – 5214 Owi 107 Js 30766/09).

Das Amtsgericht Gießen hat mit seinem Beschluss vom 19.02.10 (Aktenzeichen 5214 OWI – 104 Js 30766/09) einen Betroffenen freigesprochen, der mit einem ES 3.0 Meßgerät mit der veralteten Software 1.001 gemessen worden war. Diese Software entspreche nicht mehr den heute gültigen Auswerterichtlinien.

Die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen ist im einzelnen zu überprüfen. Darüber hinaus sind auch die allgemeinen Anforderungen an Helligkeitssensormessungen zu beachten. Bei Auffälligkeiten ist gegebenenfalls durch einen geeigneten Beweisantrag auf eine nähere Prüfung hinzuwirken.

Gemäß einer Veröffentlichung der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co KG soll für mindestens ein Meßgerät (Gerätenummer 5605) eine Seriennummer doppelt vergeben worden sein. Insofern sollte geprüft werden, ob dies auch bei anderen Geräten vorgekommen ist. Diese Sachverständigen stellen auch die Bauartzulassung des Geräts bei Messungen von Fahrzeugen mit LED-Scheinwerfern in Frage.


Rechtsprechung zum Meßverfahren Eso ES 3.0