Das TraffiStar S 350 der Firma Jenoptik ist ein Lasermessgerät zur Geschwindigkeitsüberwachung im Straßenverkehr. Es basiert auf der sogenannten LIDAR-Technologie und wird seit 2013 stationär sowie seit 2015 mobil und semistationär eingesetzt. Wie auch die Geräte PoliScanspeed und PoliScan FM1, erzeugt es einen fächerförmigen Laserteppich, der ein kontinuierliches Tracking von Fahrzeugen im Messfeld ermöglichen soll.
Trotz der weiten Verbreitung und Einordnung als standardisiertes Messverfahren bestehen erhebliche technische und dokumentierte Mängel, die die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit einzelner Messungen in Frage stellen.
Technischer Ablauf der Messung
Das Gerät projiziert einen etwa 50° breiten Laserteppich in den Verkehrsraum. Fahrzeuge werden etwa 70 m vor dem Gerät erfasst und über eine definierte Strecke „getrackt“. Während sich das Fahrzeug im Erfassungsbereich befindet, misst der Scanner kontinuierlich Entfernung und Winkel zum Objekt. Die Geschwindigkeit wird aus der Veränderung dieser Koordinaten errechnet – unter der Annahme, dass die Reflektionen von einem einheitlichen Objektpunkt stammen, in der Regel dem vorderen Kfz-Kennzeichen.
In der Praxis treten jedoch häufig Abweichungen in der Messwertbildung auf. So kann es z. B. vorkommen, dass stark reflektierende Fahrzeugteile (Scheinwerfer, Spiegel, Innenraumkomponenten) den Messstrahl ablenken oder verfälschen. Es sind Fälle dokumentiert, in denen sogenannte Stufenprofil-Fehlmessungen oder Abgleiteffekte zu falschen Entfernungswerten führten, was letztlich die Geschwindigkeitsberechnung beeinflussen kann.
Fehlende Rohmessdaten und damit eingeschränkte Prüfbarkeit
Ein zentrales Problem des TraffiStar S 350 ist die fehlende Speicherung der Rohmessdaten. Obwohl in der digitalen Falldatei Koordinaten für Messbeginn und -ende enthalten sind, fehlt jegliche Information zur Zeitdifferenz zwischen den einzelnen Messpunkten. Damit ist eine unabhängige Berechnung der Geschwindigkeit nicht möglich.
Zwar wird seitens des Herstellers darauf hingewiesen, dass zwei Einzelwerte nicht zur sachgerechten Geschwindigkeitsrekonstruktion genügen. Daraus folgt jedoch umgekehrt, dass zur Erfüllung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindeststandards an eine nachvollziehbare Begutachtung zwingend eine Speicherung der Rohmessdaten erforderlich wäre. Ein Verzicht darauf macht eine sachverständige Analyse nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.
Probleme bei Eichung und Befundprüfung
Zusätzliche Bedenken ergeben sich im Zusammenhang mit der technischen Prüfung im Rahmen der Eichung. In einem dokumentierten Fall wurde ein vom Betreiber als defekt gemeldetes Gerät zunächst erfolgreich geeicht, bevor es überhaupt repariert wurde. Nach der Reparatur erfolgte eine erneute Eichung. Diese Praxis wirft Fragen hinsichtlich der Aussagekraft automatisierter Prüfprozesse und deren Fähigkeit zur Fehlererkennung auf.
Auch der von der PTB empfohlene Rückgriff auf eine Befundprüfung erscheint problematisch. Eine Nachstellung der konkreten Einsatzbedingungen ist ohne Kenntnis der exakten Objektbewegung im Messfeld nicht rekonstruierbar. Es bleibt zudem offen, wie die ursprünglichen Bewegungsparameter einem Messgerät im Rahmen der Befundprüfung technisch präsentiert werden sollen.
Messfeldlänge entspricht nicht den PTB-Anforderungen
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Länge des Messfeldes. Die PTB fordert in ihren Anforderungen (PTB-A 18.11 und 12.01, jeweils Kap. 8.4) eine Mindestmessfeldlänge von 10 m. Bei vielen gutachtlich untersuchten Messungen lag diese jedoch unterhalb dieses Wertes.
Zweifel an der Integrität von Seriennummern und Typenzulassungen
In einzelnen Fällen wurde dokumentiert, dass Seriennummern von Geräten nachträglich verändert oder durch Umbauten modifiziert wurden – etwa durch das Entfernen oder Anbringen von Mini-Racks, die jeweils die Typenzuordnung beeinflussen. In der Folge wurden neue Typenschilder aufgebracht, ohne dass eine nachvollziehbare rechtliche oder technische Grundlage für diese Änderungen ersichtlich war.
Ebenso kritisch sind Fälle zu bewerten, in denen bei Altgeräten neue Softwareversionen installiert und neue Typenschilder vergeben wurden, ohne dass eine neue Konformitätserklärung des Herstellers vorgelegt wurde. Solche Änderungen an zentralen Geräteparametern können die Zulässigkeit der konkreten Messung infrage stellen, insbesondere wenn dadurch von der ursprünglichen Baumusterzulassung abgewichen wird.
Rechtsprechung zum Meßverfahren TraffiStar S 350