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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zu Geschwindigkeitsüberschreitungen

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Entscheidungen zu Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • Brandenburgisches OLG - Beschluss vom 17.06.14: Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt ein vorsätzlicher Verstoß umso näher, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. Dabei wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn in solchen Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird, bzw. wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird.
  • OLG Braunschweig - Beschluss vom 27.05.14: Wenn eine Schilderbrücke auf einer mehrspurigen Autobahn Geschwindigkeitsbeschränkungen für einzelne Fahrstreifen anzeigt, so gilt diese Beschränkung nur für die Fahrstreifen, über denen sie angezeigt wird. Gesperrte Fahrstreifen, für die keine Geschwindigkeitsbeschränkung angezeigt wird, werden von ihr nicht erfaßt.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.04: Die Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h rechtfertigt für sich alleine noch nicht den Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns des Betroffenen. Zur Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Betroffenen genügt auch nicht die Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Betroffene allein schon visuell bemerkt habe, dass er erheblich schneller als 100 km/h fuhr.

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