Ist das Ermittlungsverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit abgeschlossen, trifft die Bußgeldbehörde eine Entscheidung über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Welche Maßnahme gewählt wird, hängt vom Schweregrad des Vorwurfs, dem Ergebnis der Ermittlungen und rechtlichen Erwägungen ab. In der Praxis kommen dabei insbesondere drei Verfahrensausgänge in Betracht:
1. Verwarnung – Die milde Reaktion bei geringfügigen Verstößen
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Bußgeldbehörde anstelle eines Bußgeldbescheids eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld aussprechen. Dies ist möglich, wenn die Geldbuße nicht mehr als 55,00 € beträgt.
Wird das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche bezahlt, gilt das Verfahren als erledigt. Der Vorteil für den Betroffenen:
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Keine weiteren Kosten
Die Verwarnung ist also eine schnelle, kostengünstige und folgenarme Lösung, die von vielen Betroffenen gern angenommen wird – insbesondere im Straßenverkehrsrecht, etwa bei Parkverstößen oder geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen.
2. Bußgeldbescheid – Formelle Ahndung bei schwereren Ordnungswidrigkeiten
Liegt eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit vor, d. h. beträgt das zu verhängende Bußgeld mindestens 60,00 €, muss die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser enthält:
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die festgesetzte Geldbuße
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ggf. ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten
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die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen)
Mit dem Bußgeldbescheid wird das Verfahren in ein förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren überführt. Ab Zustellung hat der Betroffene zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Geschieht dies nicht, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
3. Einstellung des Verfahrens – Kein hinreichender Tatverdacht oder Verfolgungshindernis
Nicht jede Einleitung eines Ermittlungsverfahrens endet mit einer Sanktion. Die Bußgeldbehörde kann das Verfahren einstellen, wenn:
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kein hinreichender Tatverdacht gegen den Betroffenen besteht,
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ein Verfolgungshindernis (z. B. Verjährung, bereits erfolgte rechtskräftige Ahndung) vorliegt oder
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aus Gründen der Opportunität (z. B. Geringfügigkeit, besondere Umstände) von einer Verfolgung abgesehen wird.
Die Verfahrenseinstellung ist in der Regel endgültig – der Betroffene muss keine Zahlung leisten und erhält keine Eintragung im Fahreignungsregister.
Für Betroffene ist es wichtig, die Tragweite dieser Entscheidungen zu kennen – und rechtzeitig zu reagieren, insbesondere bei Zustellung eines Bußgeldbescheids. Denn wer fristgerecht Einspruch einlegt, kann das Verfahren noch zu seinen Gunsten beeinflussen.