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Richtlinien zur Verkehrsüberwachung

In den meisten deutschen Bundesländern wird die Tätigkeit der Polizei und Ordnungsbehörden in der Geschwindigkeitsüberwachung durch Erlasse der zuständigen Ministerien geregelt. Diese werden meist oft als unkorrekt als „Richtlinien“ bezeichnet, richtiger wäre „Verwaltungsvorschrift“.  Im einzelnen gelten folgende Vorschriften:

 

 

Die Vorschriften haben zwar keine unmittelbare Außenwirkung – d.h. der Betroffene eines Bußgeldverfahrens hat keinen unmittelbaren Anspruch auf ihre Einhaltung. Sie stellen jedoch den Maßstab für ein ordnungsgemäßes Vorgehen der Behörden dar. Hält eine Behörde die Vorgaben der einschlägigen Vorschrift nicht ein, so ist die Messung nicht ohne weiteres deswegen unverwertbar. Der Betroffene kann dennoch darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden sich nicht ohne sachliche Gründe über die Vorgaben der Vorschriften hinwegsetzen.

Ein Richtlinienverstoß kann inbesondere im Rahmen eines angestrebten Absehens vom Fahrverbot von Bedeutung sein.

Verstößt eine Behörde dagegen bewußt gegen eine geltende Richtlinie, kann dies im Einzelfall jedoch auch zu einer Einstellung des Verfahrens führen. So hat das Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 19.07.13 ein Verfahren eingestellt, weil die Bußgeldbehörde die amtlichen Vorgaben über die Auswahl der Meßstelle bewußt nicht beachtet hatte.

 

Rechtsprechung:

AG Gießen – Beschluss vom 19.07.13 – Zwar hat nicht jede unzulässige Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot zur Folge, jedoch ist dies dann der Fall, wenn die Ordnungsbehörde willkürlich zu Lasten des Betroffenen gehandelt oder die Geschwindigkeitsmessung unter bewusster Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen angeordnet hat