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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zu § 24a StVG

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Entscheidungen zu Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG

 

Drogen allgemein

  • OLG Jena - Beschluss vom 23.02.12: Auf eine unterhalb des analytischen Grenzwerts und damit auf eine nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand unterhalb der Grenze sicherer Nachweisbarkeit liegende Konzentration einer berauschenden Substanz kann eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht gestützt werden.

 

Cannabis / THC

  • BGH - Beschluss vom 14.02.17: Wer mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt hat im Regelfall den Tatbestand des § 24a StVG zumindest fahrlässig verwirklicht, und zwar auch dann wenn der Konsum nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Fahrt steht.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.13: Aus der Einlassung des Betroffenen, er habe drei Tage, bevor er ein Kfz geführt habe, THC konsumiert und er sei davon ausgegangen, dass der Wirkstoff sich während dieses Zeitraums vollständig abgebaut habe, kann nicht ohne weiteres auf fahrlässiges Handeln geschlossen werden, wenn lediglich gelegentlicher Konsum von THC vorliegt.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.12: An der Erkennbarkeit der Wirkung von Cannabis kann es fehlen, wenn der analytische Grenzwert (1,0 ng/ml) nur gering überschritten wird und zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht. Jedenfalls bei einem knapp einen Tag zurückliegenden Einnah­mezeitpunkt bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Um­stände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Ha­schischkonsum nach diesem Zeitablauf noch hätte Auswirkungen haben kön­nen.
  • OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.03.07: Es reicht für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt, ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht; Zuschläge für Messungenauigkeiten sind dabei nicht erforderlich.
  • BVerfG - Beschluss vom 21.12.04: 1. § 24 a Abs. 2 StVG ist verfassungskonform. 2. Nicht jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers reicht für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG aus. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

 

Fahrverbot bei § 24a StVG

 

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