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Dr. Dieter Heskamp

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OLG Köln - Beschluss vom 15.07.2022

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Zum Inhalt der Entscheidung: Auch bei Geldbußen über 250,00 € braucht das Amtsgericht keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, wenn dieser in Kenntnis des Tatvorwurfs und der drohenden Regelgeldbuße hierzu keine Angaben gemacht hat

 

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 15.07.2022

1 RBs 198/22

 

Tenor:

I. Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin als Einzelrichterin dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 21. April 2022 wird als unbegründet verworfen.

III. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 23. November 2021, dem Betroffenen zugestellt am 25. November 2021, hat der Oberbürgermeister der Stadt A gegen diesen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320,- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen hat der Betroffene durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 2. Dezember 2021, bei der Verwaltungsbehörde eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

Mit Urteil vom 21. April 2022 hat das Amtsgericht Leverkusen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 StVO, § 24 StVG zu der im Bußgeldbescheid vorgesehenen Geldbuße von 320,- € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dabei hat es u.a. ausgeführt, die Regelgeldbuße von 160,- € sei wegen dreier einschlägiger Voreintragungen erhöht worden; zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen seien „auch auf Nachfrage“ keine Angaben gemacht worden.

Gegen dieses in der Hauptverhandlung - in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen, jedoch in Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers - verkündete Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 27. April 2022, bei dem Amtsgericht Leverkusen elektronisch eingegangen am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt.

Nach Zustellung des Urteils an die Verteidigerin des Betroffenen am 23. Mai 2022 hat dieser mit Verteidigerschriftsatz vom 25. Mai 2022, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tag, beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Hierzu hat der Betroffene - ohne nähere Ausführungen - die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

II.

1.

Die Sache war durch die Rechtsunterzeichnerin als Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

2.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet.

Die Nachprüfung des angegriffenen Urteils hat auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, so dass das Rechtsmittel entsprechend des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet zu verwerfen ist. Der Senat sieht sich insoweit indes zu folgenden Ausführungen veranlasst:

Den Bestand des Urteils gefährdet namentlich nicht der Umstand, dass das Tatgericht hier, ohne Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen zu haben, eine - vom Regelsatz nach oben abweichende - Geldbuße in Höhe von 320,- € verhängt hat. Maßgeblich ist insoweit, dass das Amtsgericht die Bemessung der Geldbuße nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern, insoweit rechtsfehlerfrei, auf die in den Urteilsgründen dargestellten Vorbelastungen des Betroffenen gestützt hat und eine Pflicht zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit - bestand. Im Einzelnen:

Bei höheren Geldbußen (vgl. dazu unten näher) sind die wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich ein Bemessungsfaktor. Hierunter fallen Umstände, die geeignet sind, die Fähigkeit des Betroffenen zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße zu erbringen. Maßgeblich ist, ob die sich nach Bedeutung der Tat und Schwere des Vorwurfs ergebende Geldbuße auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, mithin im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht übermäßig hoch, aber auch nicht unangemessen niedrig ist (vgl. dazu nur SenE v. 13.11.2003 - Ss 447/03). Von der Leistungsfähigkeit hängt es ab, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (vgl. Göhler, OWiG, 18. Auflage, § 17 Rn. 21 ff.).

Nach Maßgabe dessen hat das Tatgericht im Hinblick auf § 17 Abs. 3 OWiG grundsätzlich Feststellungen zu treffen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglichen, ob es von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die obergerichtliche Rechtsprechung lässt jedoch einige Einschränkungen dieses Grundsatzes zu. So ist zwischenzeitlich anerkannt, dass im Hinblick auf den in § 79 Abs. 1 Nr. 1 normierten Schwellenwert von 250,- € - zu dem vorliegend offen bleiben kann, ob er im Lichte der seit seiner Festschreibung gewachsenen Kaufkraft noch angemessen ist - eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich ist, wenn das Bußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen (vgl. dazu SenE v. 09.11.2012 - III-1 RBs 276/12 -; SenE v. 08.04.2014 - III-1 RBs 73/14 -; SenE v. 22.05.2020 – III-1 RBs 144/20 -; SenE v. 13.11.2020 – III-1 RBs 322/20 --; sowie etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 8.12.2015, 1 Ss (OWi) 163/15, m.w.N., juris; OLG Hamm, Beschluss v. 08.01.2015, III-3 RBs 354/14, juris). Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats bei Geldbußen über 250,- €, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. nur SenE v. 25.06.1999 – Ss 264/99 B - m. w. Nachw. = VRS 97, 381 [383]; SenE v. 21.10.2011 - III-1 RBs 298/11 -; SenE v. 13.11.2020 – III-1 RBs 322/20) und zwar auch dann, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird (vgl. dazu jüngst SenE v. 06.07.2021, III-1RBs 169/21).

Aber auch in dem vorliegenden Fall der Erhöhung der Regelgeldbuße auf Grund von Eintragungen über den Betrag von 250,- € hinaus war das Amtsgericht nicht zu Feststellungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gehalten, denn dieser hat, von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, ausweislich der Urteilsgründe - auch über seinen Verteidiger - zu seinen diesbezüglichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Dabei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass sich der Betroffene in Kenntnis des Vorwurfes und der im Bußgeldbescheid vorgesehenen (hier nicht unerheblichen) Rechtsfolgen mit seinem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG bewusst die Möglichkeit genommen hat, Umstände vorzutragen, die eine abweichende Beurteilung hätten begründen können und sei es nur deshalb, weil der Verteidiger nicht entsprechend instruiert worden ist.

Soweit der Senat wiederholt entschieden hat, das Tatgericht müsse in dem Zusammenhang bereits den Entbindungsantrag gemäß § 73 Abs. 2 OWiG unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts (und insoweit der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) näher überprüfen (vgl. etwa SenE v. 1.12.2020, III-1 RBs 341/20; SenE v. 13.11.2020, III-1 RBs 322/20), ist zu differenzieren: Eine entsprechende Prüfung dürfte regelmäßig nur (noch) bei höheren Geldbußen, namentlich solchen im vierstelligen Bereich, veranlasst sein.

Im Übrigen geht der Senat - für die hier vorliegende Konstellation der Entbindung des Betroffenen und des Fehlens von Anzeichen hinsichtlich seines sozialen Status - davon aus, dass die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig erst durch eigenen Sachvortrag des Betroffenen ausgelöst wird (vgl. dazu auch - weitergehend - KG Berlin, Beschluss vom 27. 04.2020 – 3 Ws (B) 49/20 m.w.N., juris; OLG Bremen, Beschluss v. 27.10.2020, 1 SsBs 43/20, juris).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG

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