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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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OLG Köln - Beschluss vom 08.01.01

Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Bei Vorbelastungen kann von den in der Bußgeldkatalogverordnung angegebenen Regelbußgeldsätzen nach oben abgewichen werden, wenn zwischen den früher begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang (in sachlicher und zeitlicher) Hinsicht besteht. Ein innerer Zusammenhang ist in der Rechtsprechung namentlich für den Fall angenommen worden, dass einer abzuurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rotlichtverstoß vorangegangen war, weil darin eine Neigung des Betroffenen erkennbar wurde, sich leichtfertig und unbekümmert über seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer hinwegzusetzen.

2. Wird dies vom Amtsgericht nicht berücksichtigt, führt dies nicht automatisch zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn es im allgemeinen Interesse zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

 

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 08. Januar 2001

Ss 545/00 (Z) - 1/01 Z -

Aus den Gründen:

 

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 DM verurteilt. Zur Bemessung der Geldbuße hat es ausgeführt, die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbuße von 100 DM sei zur Einwirkung auf den Betroffenen und im Hinblick darauf zu erhöhen, dass er die vorliegende Tat vom 21.12.1999 weniger als 6 Monate nach Begehung eines Rotlichtverstoßes (am 23.06.1999) und gerade 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der deswegen verhängten Geldbuße von 100 DM begangen habe.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die Sachrüge erhoben und geltend gemacht, das Amtsgericht habe die Bußgeldkatalogverordnung unrichtig angewandt; es habe verkannt, dass eine Abweichung von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs zu Ungunsten des Betroffenen nicht bei jedweder Voreintragung im Verkehrszentralregister in Betracht kommen könne, sondern ein innerer (zeitlicher und sachlicher) Zusammenhang zu der jetzt zu ahndenden Tat bestehen müsse. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Frage klärungsbedürftig sei, ob bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine einzige Voreintragung wegen Rotlichtverstoßes zu einer Erhöhung der Regelbuße führen könne.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt und daher - dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - als unbegründet zu verwerfen.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von 150 DM festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt die Zulassung voraus, dass sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder dass die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200,00 DM, so ist die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter eingeschränkt, und zwar in der Weise, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Fortbildung des sachlichen Rechts die Zulassung rechtfertigt.

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die in einer den Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG genügenden Form zu rügen wäre (vgl. dazu OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.; SenE v. 17.02.2000 - Ss 73/00 Z -; SenE v. 08.03.2000 - Ss 111/00 Z -; SenE v. 10.03.2000 - Ss 72/00 Z -; SenE v. 24.03.2000 - Ss 134/00 -; SenE v. 11.04.2000 - Ss 175/00 Z -; SenE v. 05.07.2000 - Ss 280/00 Z -; SenE v. 11.07.2000 - Ss 274/00 B -), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.

Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.

Die Voraussetzungen, unter denen Vorbelastungen des Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße zu seinen Lasten Berücksichtigung finden können, sind hinreichend geklärt.

Rechtsprechung und Schrifttum stellen, wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend anführt, in erster Linie darauf ab, ob zwischen den früher begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang (in sachlicher und zeitlicher) Hinsicht besteht (BayObLG NStZ-RR 1996, 79; BayObLG NStZ 1984, 461; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65 und VRS 76, 145; SenE v. 12.06.1981 - 1 Ss 432/81 Z - = VRS 61, 152; SenE v. 15.08.1981 - 1 Ss 970/80 B - = GewArch 1982, 157 [158]; SenE v. 12.02.1986 - Ss 809/85 - = VRS 71, 214 [215]; SenE v. 03.03.2000 - Ss 87/00 B -; vgl. w. Nachweise bei Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 77; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 20). Zu prüfen ist, ob sich in Bezug auf die abzuurteilende Tat der Schuldvorwurf, der den Täter trifft, durch die Vorbelastung erhöht oder nicht. Entscheidend ist dabei, ob die neue Tat wegen der Nichtachtung der Warnung aus dem vorangegangenen Verfahren einen gesteigerten Vorwurf verdient, der Täter also die von der oder den Vortaten ausgehende Warnfunktion in vorwerfbarer Weise mißachtet hat (Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 75 f.; Schall NStZ 1986, 1 [4/5]). Das ist bei mehrfachen, zeitlich dicht aufeinander folgenden, aber nicht notwendig artgleichen Verstößen gegen die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts der Fall, die Ausdruck wiederholter Rücksichtslosigkeit und fehlender Verkehrsdisziplin sind (vgl. SenE v. 12.06.1981 - 1 Ss 432/81 Z - = VRS 61, 152; OLG Koblenz VRS 64, 215 [216]; Schall a.a.O. S. 5 Fn. 28). Ein innerer Zusammenhang in diesem Sinne ist in der Rechtsprechung namentlich für den Fall angenommen worden, dass einer abzuurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rotlichtverstoß vorangegangen war, weil darin eine Neigung des Betroffenen erkennbar wurde, sich leichtfertig und unbekümmert über seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer hinwegzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 454).

Ob das angefochtene Urteil den danach maßgebenden Rechtsgrundsätzen gerecht wird, ist hier nicht zu entscheiden. Denn Rechtsfehler im Einzelfall führen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, die bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten nur ausnahmsweise zuzulassen ist, wenn es im allgemeinen Interesse zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Sinn der Regelung ist nicht die Erreichung einer rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.; SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; SenE v. 13.09.2000 - Ss 387/00 Z -).

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