- AG Grimma - Urteil vom 23.09.15: Weicht der von einem EDV-System ausgedruckte Bußgeldbescheid von der Bußgeldverfügung der Sachbearbeiterin ab (hier: Bußgeldbescheid wies ein Fahrverbot aus, die Verfügung kein Fahrverbot), so unterbricht die Zustellung des Bußgeldbescheids die Verjährung nicht.
- OLG Celle - Beschluss vom 18.08.15: Die Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate tritt nur dann ein, wenn der Bußgeldbescheid zugestellt wird.
- OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.13: Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW kann ein Bußgeldbescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist.Von einem "unbekannten Aufenthaltsort" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW darf die Zustellungsbehörde vor diesem Hintergrund erst dann ausgehen, wenn sie zuvor mit allen ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten zu ermitteln.
- AG Kassel - Beschluss v. 21.09.12: Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides trotz unrichtiger Bezeichnung des Vornamens des Betroffenen.