- OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.12.19 - Das Fehlen der Urteilsgründe führt nicht zwingend zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zur Prüfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist es möglich, den Bußgeldbescheid, den Zulassungsantrag, nachgeschobene Urteilsgründe oder dienstliche Äußerungen heranzuziehen.
- KG Berlin - Beschluss v. 03.03.16: Weicht ein Bußgeldurteil von einer obergerichtlich beanstandeten Rechtspraxis ab (hier: Abweichen vom BKat-Regelsatz ohne Begründung im Urteil), so liegen damit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor, wenn das Abweichen nicht nur versehentlich erfolgte.