Entscheidungen zum rechtlichen Gehör in Bußgeldsachen (Gehörsrüge)

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Die Rechtsbeschwerde kann mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet werden. Für Rechtsbeschwerden, die der Zulassung bedürfen, ist dies ein Zulassungsgrund (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OwiG). Für diesen Zulassungsgrund gilt keine Mindesthöhe des Bußgelds, d.h. bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Rechtsbeschwerde stets zuzulassen.

Der Zulassungsgrund muss in der Form einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.  Wird die Rüge nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG ausgeführt, wird das Rechtsbeschwerdegericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen. Der Betroffene muss auch darlegen, was er vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre und welche Auswirkungen dies gehabt hätte.