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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zum rechtlichen Gehör in Bußgeldsachen (Gehörsrüge)

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Die Rechtsbeschwerde kann mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet werden. Für Rechtsbeschwerden, die der Zulassung bedürfen, ist dies ein Zulassungsgrund (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OwiG). Für diesen Zulassungsgrund gilt keine Mindesthöhe des Bußgelds, d.h. bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Rechtsbeschwerde stets zuzulassen.

Der Zulassungsgrund muss in der Form einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.  Wird die Rüge nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG ausgeführt, wird das Rechtsbeschwerdegericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen. Der Betroffene muss auch darlegen, was er vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre und welche Auswirkungen dies gehabt hätte.

 

  • OLG Bamberg - Beschluss vom 03.07.18: Nach Art. 103 I GG ist eine schriftliche, ggf. durch die Verteidigung weitergeleitete Sacheinlassung des von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbunden (abwesenden) Betroffenen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht erst am Sitzungstag unmittelbar vor dem anberaumten Termin übermittelt wird. Darauf, ob die Sacheinlassung bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung dem Gericht vorgelegt wird oder ihr Inhalt tatsächlich zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist, kommt es nicht an.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 13.01.16: 1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. 2. Wenn ein Gutachter den Bruder des Betroffenen nicht ohne dessen persönliche Inaugenscheinnahme als möglichen Fahrer des Tatfahrzeugs ausschließen kann, darf der Antrag des Betroffenen, den Bruder als Zeugen zu laden, nicht ohne nähere Begründung abgelehnt werden.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.15: Wenn ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung mit der Kurzbegründung des § 77 Abs. 2 Nr.1 OWiG ("nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich") abgelehnt wird, muss das Gericht in den Urteilsgründen erläutern, aus welchen Gründen es den Antrag abgelehnt hat.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.12: Wird im Verfahren über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, weil das Amtsgericht nur für einen kurzen Zeitraum Einsicht in eine über 100 Seiten umfassende Bedienungsanleitung eines Verkehrsmeßgeräts gewährt hat, so muss sich die Verteidigung zur Begründung der Rechtsbeschwerde erneut um Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung bemühen und aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse konkret darlegen, was sie beim Amtsgericht vor­getragen hätte, wenn dort eine längerfristige Akteneinsicht gewährt worden wäre.

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