OLG Bamberg - Beschluss vom 14.01.14

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Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden.

2. Verwendet das Gericht dem Betroffenen bislang nicht bekannte Beweismittel, so begründet dies die Rechtsbeschwerde auch dann, wenn ein Zeuge vernommen wurde, der bereits im Bußgeldbescheid benannt wurde und dieser Zeuge weitere, dem Betroffenen unbekannte Unterlagen vorlegt.

 

Oberlandesgericht Bamberg

Beschluss vom 14.01.2014

3 Ss OWi 1608/13

Aus den Gründen:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 160,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

In seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Betroffene, dass das Amtsgericht bei seinem Urteil Beweismittel verwertet habe, die weder ihm noch seinem Verteidiger bekannt gewesen seien.

II.

1. Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) Verfahrensrüge Erfolg.

2. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 16.12.2013, mit der sie beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 24.09.2013 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Ansbach zurückzuverweisen, ausgeführt:

"Mit seiner Verfahrensrüge, die den Anforderungen nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, macht der Betroffene erfolgreich eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Die Rüge ist zulässig. Der Betroffene führt aus, dass sich die im Urteil verwerteten Unterlagen (Lichtbilder, Eichschein, Schulungsnachweis) weder in der Akte bei der Akteneinsicht befanden noch in der Ladung benannt worden waren. Er führt zudem aus, dass er bei Kenntnis der Unterlagen den Zeugen hätte weiter befragt bzw. durch einen Unterbevollmächtigten befragen lassen sowie dass er bei Kenntnis der Lichtbilder vorgetragen hätte, dass der Betroffene nach der dort gezeigten Meßstelle erst auf die Autobahn aufgefahren ist. Dieser Vortrag ist für eine zulässige Verfahrensrüge ausreichend.

Sie ist auch begründet, weil das Amtsgericht seine dem Betroffenen nachteilige Entscheidung u.a. die benannten Lichtbilder und auf gerichtsinterne Kenntnisse gestützt hat, die es dem Betroffenen zuvor nicht mitgeteilt hatte. Nachdem in der Ladungsverfügung als einziges Beweismittel der Messbeamte als Zeuge aufgeführt ist, bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in der eigentlichen Ladungsurkunde weitere Beweismittel aufgeführt sind.

Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen aber nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 74 Rn. 17; Karlsruher Kommentar-?Senge, OWiG, 3. Auflage, § 74 Rn. 13 jeweils m.w.N.; OLG Hamm VRS 93, 359; OLG Bamberg NStZ-?RR 2011, 216). Andernfalls kann der Betroffene seine Verteidigung nicht ausreichend, nämlich gezielt auf alle vorhandenen, ihm bekannten Beweismittel einrichten. Insbesondere kann er, wenn er nicht alle ihm belastenden Beweismittel kennt, nicht uneingeschränkt entscheiden, ob er tatsächlich von der ihm durch das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 1 OWiG eingeräumten Möglichkeit, der Hauptverhandlung fern zu bleiben, Gebrauch machen und nicht am Hauptverhandlungstermin teilnehmen will (OLG Bamberg a.a.O.).

Verwendet das Gericht dem Betroffenen bislang nicht bekannte Beweismittel, so begründet dies die Rechtsbeschwerde auch dann, wenn ein Zeuge vernommen wurde, der bereits im Bußgeldbescheid benannt wurde (BayObLG , Beschl. v. 29.04.1985, 1 Ob OWi 104/85, zit. nach Rüth, DAR 86, 247; OLG Hamm NZV 1996, 43/44; Göhler, a.a.O., § 71 RN 27 und dieser Zeuge weitere, dem Betroffenen unbekannte Unterlagen vorlegt.

Da der Betroffene dargelegt hat, wie er sich verteidigt hätte, wenn ihm (...) die Lichtbilder bekannt gewesen wären, ist auch nicht auszuschließen, dass das Urteil anders ausgegangen wäre, wenn dem Betroffenen die Lichtbilder bekannt gewesen wären, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 337 StPO."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

III.

Aufgrund des dargestellten Verfahrensfehlers wird daher auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Kostenausspruch aufgehoben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Ansbach zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

(...)