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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Landgericht Fulda - Beschluss vom 02.07.12

Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Ein Einspruch per E-Mail wahrt nicht die vorgeschriebene Schriftforum und ist als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse der Behörde im Bußgeldbescheid eröffnet nicht die Möglichkeit, per E-Mail wirksam Einspruch einzulegen.

 

Landgericht Fulda

Beschluss vom 02.07.2012

2 Qs 65/12

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 03.05.2012 (Az. 3 OWi – 35 Js 891/12) wird als unbegründet verworfen.

 

Aus den Gründen:

I.

Dem Betroffenen wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen. Laut Bußgeldbescheid vom 22.12.2011 (Az. 995.306838.6) soll er am 08.12.2011 um 13:11 in Hünfeld auf der B 27 zwischen Hünfeld-Nord und Hünfeld-Süd auf Höhe der Brücke Breitzbacher Weg in Richtung Fulda als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (...) die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten haben. Gegen ihn wurde eine Geldbuße von 240 € sowie 1 Monat Fahrverbot festgesetzt.

Der Bußgeldbescheid wurde am 24.12.2011 dem Betroffenen durch persönliche Übergabe zugestellt (ZU Bl. 16 d. A.). Der Betroffene bat daraufhin durch E-Mail-Schreiben vom 03.01.2012 (Bl. 18 d. A.) um Prüfung, ob es möglich sei, statt des Fahrverbotes eine höhere Eintragung der Punkte in Flensburg festzulegen.

Das Amtsgericht hat das E-Mail-Schreiben als Einspruch aufgefasst und diesen durch Beschluss vom 03.05.2012 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die in § 67 Abs. 1 OWiG vorgeschriebene Form (schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde) sei nicht gewahrt. Zwar sehe § 110a OWiG mittlerweile auch die Ersetzung schriftlicher Erklärungen durch elektronische Dokumente vor, dies jedoch erst ab Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung gemäß § 110a Abs. 2 OWiG, diese sei in Hessen bislang nicht ergangen. Damit sei die Entscheidung über die Zulassung elektronischer Dokumente zwecks Einspruchseinlegung dem Verordnungsgeber vorbehalten, Gerichte könnten sich bereits unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht darüber hinwegsetzen. Soweit die BGH-Rechtsprechung zur formgültigen Rechtsmitteleinlegung die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts (NJW 2000, 2340) oder den Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, den vollständigen Schriftsatz enthaltenden Bilddatei (z. B. PDF-Datei) genügen lässt (NJW 2008, 2649), sei dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Betroffene das Einspruchsschreiben weder unterschrieben noch überhaupt auf Papier niedergelegt, sondern vielmehr nur in Form einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge erstellt habe.

Der Beschluss ist der Staatsanwaltschaft Fulda am 08.05.2012 gemäß § 41 StPO zugestellt worden. Gegen ihn richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 14.05.2012. Zur Begründung verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Verwaltungsbehörde im Briefkopf im Bußgeldbescheid selbst ihre E-Mail-Adresse angebe. Auch wird auf die Entscheidung des BGH vom 20.12.1979, Az. 1 StR 164/79 (NJW 1980, 1290) verwiesen, wonach die fernmündliche Einspruchseinlegung zugelassen worden sei.

II.

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 OWiG zulässig. Sie ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts Hünfeld, denen sich die Kammer im vollen Umfang anschließt, unbegründet.

Ergänzend ist zu bemerken, dass die Entscheidung des BGH vom 20.12.1979, Az. 1 StR 164/79 (NJW 1980, 1290), hier nicht zu einer abweichenden Entscheidung zwingt. Mit dieser Entscheidung hat der BGH nicht etwa eine zusätzliche Form der Einspruchseinlegung praeter legem geschaffen, sondern lediglich ausgeführt, dass für eine Einspruchseinlegung zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde keine persönliche Anwesenheit des Erklärenden erforderlich ist. Dies reiche aus, um den Tag der Einlegungserklärung, die Person des Erklärenden und den Inhalt seiner Erklärung zu bestimmen. Hier liegt aber eindeutig keine Erklärung zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde vor, sondern eine vom Betroffenen zwar getippte, jedoch nicht schriftliche Erklärung.

Der Umstand, dass der Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse des Regierungspräsidiums Kassel angibt und die Rechtsbehelfsbelehrung keine Einschränkung hinsichtlich einer Einspruchseinlegung per E-Mail enthält, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Allein die Angabe einer E-Mail-Adresse begründet keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung. Es handelt sich insoweit nur um eine zusätzliche nützliche Information für den Recht suchenden Bürger. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hingegen richtig und vollständig, indem auf die Möglichkeit hingewiesen wird, den Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde einzulegen. Eine Belehrung dahingehend, dass der Einspruch auch in elektronischer Form eingelegt werden kann, ist nicht enthalten. Es besteht auch insoweit kein Anlass, die Einspruchseinlegung per E-Mail zuzulassen.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda bleibt daher erfolglos.

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