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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OVG Saarlouis: Amphetaminkonsum muss zweifelsfrei feststehen, wenn deswegen die Fahrerlaubnis entzogen werden soll.

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AmphetaminDas Oberverwaltungsgericht Saarlouis hatte folgenden Fall zu entscheiden: Bei einem Fahrerlaubnisinhaber waren anläßlich einer Hausdurchsuchung größere Mengen von Marihuana und Amphetamin gefunden worden. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete deswegen eine amtsärztliche Untersuchung an, um festzustellen, ob die Drogen auch konsumiert wurden. Der Amtarzt führt die Untersuchung durch, weigerte sich aber, dem Fahrerlaubnisinhaber das Gutachten zu übersenden. Statt dessen teilte er brieflich mit, der Untersuchte habe eingeräumt, vor der Hausdurchsuchung Marihuana und Amphetamin konsumiert zu haben. Dieses Schreiben leitete der Fahrerlaubnisinhaber an die Fahrerlaubnisbehörde weiter, die ihm daraufhin die Fahrerlaubnis entzog und die sofortige Vollziehung der Entziehung anordnete.

Der Fahrerlaubnisinhaber bestritt, gegenüber dem Amtsarzt einen Drogenkonsum eingeräumt zu haben. Er legte Widerspruch gegen die Entziehungsverfügung ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das OVG Saarlouis gab dem Antragsteller mit Beschluss vom 15.02.16 Recht:  Es könne unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht unter Inkaufnahme aller damit verbundenen durchaus schwerwiegenden Nachteile für den Antragsteller allein unter Hinweis auf die Erfahrung und die Integrität eines Amtsarztes unterstellt werden, dass dieser die Äußerungen des Antragstellers in allen Punkten, insbesondere in Bezug auf die zeitliche Einordnung eventueller Angaben des Antragstellers, in allen relevanten Einzelheiten richtig interpretiert und demzufolge zutreffend wiedergegeben hat.

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