In dem vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet, weil der Betroffene vor dem Strafgericht eingeräumt hatte, in einem Fall Marihuana veräußert zu haben, und weil er überführt worden war, in vier weiteren Fällen Marihuana sowie in einem Fall „Ecstasy“ verkauft zu haben. Außerdem hatte er erklärt, seit seinem 16. Geburtstag hin und wieder an den Wochenenden Cannabis zu konsumieren. Die Behörde stützte die Gutachtenanordnung fehlerhaft auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FEV (MPU-Anordnung bei Einnahme von Betäubungsmitteln) und § 14 Abs. 1 Satz 3 FEV (MPU-Anordnung bei Einnahme von Cannabis und weiteren eignungszweifelsbegründenden Tatsachen). Nachdem der Betroffene das geforderte MPU-Gutachten nicht beibrachte, entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis.
Das OVG Lüneburg ließ die Begründung für die MPU-Anordnung nicht gelten. Die Behörde hätte die MPU-Anordnung allenfalls auf § 14 Abs. 2 FEV stützen dürfen (MPU-Anordnung bei Besitz von Betäubungsmitteln). Diese Regelung räumt der Behörde ein Ermessen ein. Da die Behörde die Anordnung fehlerhaft auf die kein Ermessen einräumende Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 FEV stützte, sei nicht zu erkennen, ob sie ihr Ermessen richtig ausgeübt habe. Der Betroffene habe der MPU-Anordnung deshalb nicht Folge leisten müssen.