Die Verkehrsfehlergrenze ist der maximal zulässige Fehler von eichpflichtigen Messgeräten während des Einsatzes innerhalb der Eichgültigkeitsdauer. Die Verkehrsfehlergrenze beträgt nach § 22 Mess- und Eichverordnung das Doppelte der für sie bestimmten Eichfehlergrenze, soweit nicht anders festgelegt.
Die Verkehrsfehlergrenze für die einzelnen Meßgeräte wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) festgelegt. Für Geschwindigkeitsmessungen beträgt die vom Meßergebnis abzuziehende Meßtoleranz üblicherweise:
- bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h – 3 km/h
- bei Geschwindigkeiten über 100 km/h – 3 Prozent des Meßergebnisses, aufgrundet auf volle km/h. Dabei ist auch bei geringen Nachkomma-Ergebnissen aufzurunden. Eine Meßtoleranz von 3,1 km/h ist somit mit 4 km/h zu bemessen.
Rechtsprechung zu Verkehrsfehlergrenze und Meßtoleranzen