Nach § 29 Abs. 1 StVO a.F. stellten verbotene Kraftfahrzeugrennen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Bußgeldkatalog sah für illegale Straßenrennen folgende Sanktionen vor:
- für Teilnehmer: 400 € Bußgeld, einen Monat Fahrverbot, zwei Punkte im Fahreignungsregister
- für Veranstalter: 500 € Bußgeld, einen Punkt im Fahreignungsregister.
Mit Wirkung vom 13.10.17 wurde der neue Straftatbestand des 315d StGB eingeführt. Danach stellen verbotene Kraftfahrzeugrennen eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 StVO wurde aufgehoben.
Rechtsprechung zu § 29 Abs. 1 StVO alter Fassung:
- OLG Hamm -Beschluss vom 14.05.09: Wird dem Betroffenen vorgeworfen, an einem illegalen Fahrzeugrennen auf einem Parkplatz teilgenommen zu haben, muss aus den Urteilsgründen zu ersehen sein, ob es sich bei dem Parkplatz um einen öffentlichen Verkehrsraum handelt.
- OLG Hamm – Beschluss vom 08.04.08: Kein Fahrverbot bei illegalem Straßenrennen