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Schrittgeschwindigkeit

Die Schrittgeschwindigkeit soll der Geschwindigkeit eines durchschnittlichen Fußgängers entsprechen. Sie ist als Höchstgeschwindigkeit in folgenden Situationen vorgeschrieben:

  • Vorbeifahrt an auf derselben Fahrbahn haltenden Linien- und Schulbussen, die an der Haltestelle das Warnblinklicht eingeschaltet haben, unabhängig von der Fahrtrichtung, § 20 Abs. 2 StVO
  • verkehrsberuhigter Bereich, § 42 StVO, angeordnet durch Zeichen 325.1
  • erlaubter Fahrverkehr auf Gehwegen und in Fußgängerzonen

Bei einem Verkehrsfluss in Schrittgeschwindigkeit auf Autobahnen und Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung ist eine Rettungsgasse zu bilden,  § 11 Abs. 2 StVO. Bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahrten und Fahrten auf Parkplätzen braucht kein Sicherheitsgurt angelegt zu werden, § 21 Abs. 1 Nr. 3 StVO.