Mit dem Begriff Rotlichtverstoß wird das Mißachten einer „rot“ anzeigenden Lichtzeichenanlage bezeichnet. Besondere Bedeutung hat bei Bußgeldverteidigungen der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß, also die Mißachtung einer Lichtzeichenanlage, die schon länger als eine Sekunde „rot“ angezeigt hat, da dieser mit einem Fahrverbot geahndet wird.
1. Identifizierung des Betroffenen
Rotlichtverstöße werden meist durch automatische Überwachungsanlagen erfaßt. Diese Anlagen fertigen von Fahrzeugen, die die Haltelnie bei rot überqueren ein Lichtbild an. Ist der Fahrer auf dem Lichtibld nicht eindeutig zu erkennen, darf die Bußgeldbehörde nicht einfach unterstellen, dass der Halter zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeug war. Es gelten vielmehr die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Identifizierung des Betroffenen anhand von Lichtbildern.
2. Grenzfälle
Steht die Identität des Fahrers fest, ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Rotlichtverstoß oder nur ein Grenzfall vorliegt. Ein Rotlichtverstoß nach § 37 StVO liegt vor, wenn der Fahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage mißachtet hat. Hält er dagegen noch vor dem eigentlichen Schutzbereich der Lichtzeichenanlage (z.B. einem Kreuzungsbereich) an, so soll nach herrschender Rechtsprechung kein Rotlichtverstoß vorliegen, sondern nur ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294).
Auch beim Umfahren einer Lichtzeichenanlage kommt es darauf an, ob durch die Anlage geschützte Bereich – also z.B. ein Kreuzungsbereich – befahren wird. Der Grundsatz, dass es für die Wertung als Rotlichtverstoß auf den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich ankommt gilt sogar, wenn die Haltelinie bei „grün“ überfahren wird und dann – nach verkehrsbedingten Halt – bei „rot“ in die Kreuzung eingefahren wird. Solche Fälle gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Rotlichtverstoß, gegebenenfalls sogar als qualifizierter Rotlichtverstoß.
3. Prüfung der Gelbphase
Bei Bußgeldverteidigungen sollte stets überprüft werden, ob die der Rotphase vorhergehende Gelbphase ausreichend lang gewesen ist. Beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, so muss die Gelbphase mindestens 3 Sekunden betragen, bei höheren Geschwindigkeiten sind längere Gelbphasen erforderlich.
4. Meßverfahren
Zu den zur Messung von Rotlichtverstößen eingesetzten Meßverfahren und den zu berücksichtigenden Meßtoleranzen hat das Oberlandesgericht Braunschweig sich in seinem Beschluss vom 02.08.06 (Aktenzeichen 2 Ss (B) 38/04) geäußert:
- Alle spätestens seit Januar 2004 von der PTB zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die dem Betroffenen vorwerfbare Rotzeit automatisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu subtrahieren sind. Dies gilt für folgende Anlagen (Stand: 24.04.2006):
Zulassungsinhaber:
Typ
ROBOT Visual Systems GmbH
MULTANOVA MultaStar RLÜ
ROBOT Visual Systems GmbH
MULTANOVA MultaStar-Kombi (kombiniert mit Geschwindigkeitsüberwachung)
ROBOT Visual Systems GmbH
MULTANOVA MultaStar C (kombiniert mit Geschwindigkeitsüberwachung)
Gatsometer BV
TC RG-1 (kombiniert mit Geschwindigkeitsüberwachung)
TRAFCOM COMMERCIAL ENTERPRISES INC.
DiVAR (nach Kenntnis der PTB wird dieses Gerät nicht mehr eingesetzt)
- Bei allen anderen (früher zugelassenen) Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Position benötigte, die auf dem (ersten) Messfoto abgebildet ist (mit Möglichkeiten zur Berechnung der zu subtrahierenden Fahrzeit).
Dies gilt für folgende Anlagen:
Zulassungsinhaber:
Typ
eso GmbH
RK 3.0 bzw. RK 3.1
Gatsometer BV
RLC 36 msf
Alex Jacknau
9052 VKÜ Rotlicht
Alex Jacknau
Rotlichtüberwachungsanlage 2000 VKÜ RG-Control
ROBOT Visual Systems GmbH
TRAFFIPAX TraffiPhot III
AD-Elektronik GmbH
KA1 (nach Kenntnis der PTB wird dieses Gerät nicht mehr eingesetzt)
- Nur bei den nachfolgenden drei Geräten ist zusätzlich zu dem unter Ziffer 2. beschriebenen Abzug noch eine weitere – gerätespezifische – Toleranz von 0,2 Sekunden zu berücksichtigen:
Zulassungsinhaber:
Typ
ROBOT Visual Systems GmbH
TRAFFIPAX TraffiPhot II
TRUVELO Deutschland
Rotlicht-Überwachungsanlage (zusätzliche Version kombiniert mit Geschwindigkeitsüberwachung)
Multanova AG
MULTAFOT
5. Qualifizierter Rotlichtverstoß
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage schon länger als eine Sekunde „rot“ angezeigt hat als der Fahrzeugführer die Haltelinie passierte bzw. in den geschützten Kreuzungsbereich einfuhr. Der einfache Rotlichtverstoß wird laut Bußgeldkatalog im Normalfall mit einem Bußgeld von 90 € geahndet, der qualifizierte mit einem Bußgeld von 200 € und einem einmonatigem Fahrverbot. Bei der Feststellung, ob ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, sind die oben genannten Besonderheiten (ausreichende Gelbphase, Meßtoleranzen usw.) zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu Rotlichtverstößen