Messungen müssen durch Behörden oder zumindest unter behördlicher Aufsicht durchgeführt werden. Geschwindigkeitsmessungen durch Private sind nur zulässig, wenn ein sachkundiger Beamter der zuständigen Behörde die Messungen ständig überwacht.
In einigen Bundesländern werden die Einzelheiten der Messung durch behördliche Richtlinien geregelt. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um interne Anweisungen der zuständigen Behörden, ein Verstoß gegen diese Richtlinien macht die Messung daher nicht ohne weiteres unverwertbar. In Zweifelsfällen kann sich aus einer Messung, die unter Missachtung der geltenden Richtlinien gewonnen wurde, jedoch ein „mildernder Umstand“ für den Betroffenen ergeben, der z.B. eine Ausnahme von einem ansonst anzuordnenden Regelfahrverbot rechtfertigen kann. Die Richtlinien sehen meist vor, dass eine Messung mindestens 150 – 200 Meter von dem einschlägigen geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen entfernt sein soll.
Im Folgenden sollen die wichtigsten Messverfahren und ihre Fehlerquellen kurz erläutert werden. Die möglichen Messfehler ergeben sich teilweise erst durch die Hinzuziehung bestimmter Unterlagen (Eichschein, Beschilderungsplan, Messprotokoll).
1. Radarmessverfahren
Mit einem Radarmessverfahren arbeiten z.B. die Messgeräte
Radarmessverfahren weisen zahlreiche Fehlerquellen auf. Die Behörden greifen – anscheinend wegen der Fehleranfälligkeit – heute immer weniger auf diese Meßverfahren zurück.
2. Video (Videostoppuhren und Nachfahrsysteme)
Bei den Video-Meßverfahren sind einerseits die sogenannten Video-Nachfahrsysteme zu nennen, bei denen ein Messfahrzeug dem Betroffenenfahrzeug folgt und eine Geschwindigkeitsmessung durchführt
und andererseits die mit Videostoppuhren ausgerüsteten Systeme
- CG P50e
- VKS 3.0
3. Laser
Lasermeßgeräte senden Lichtimpulse aus, die am gemessenen Fahrzeug reflektiert und wieder vom Meßgerät detektiert werden. Die gebräuchlichsten Meßgeräte sind das FG21-P der des Herstellers Riegl und das Gerät Poliscan Speed der des Herstellers Vitronic.
4. Lichtschranken/Einseitensensor
Bei den Meßverfahren mit Lichtschrankentechnik wird eine Weg/Zeit-Messung vorgenommen. Die Meßanlagen bestehen entweder aus einem Lichtstrahler und einem Lichtempfänger oder lediglich aus einem Lichtempfänger. Die Lichtempfänger verfügen über mehrere nebeneinander angeordnete Meßsensoren. Bei der Durchfahrt eines Fahrzeuges reagieren die Meßsensoren auf die Unterbrechung des Lichtstrahls bzw. die Helligkeitsveränderung. Mit dem Meßgerät ist eine getrennte Fotoanlage verbunden, die das Beweisfoto erstellt.
5. Nachfahren
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren wird die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs durch Ablesen vom Tachometer des nachfahrenden Messfahrzeugs festgestellt. Solche Messungen sind auch mit ungeeichtem Tachometer zulässig. Bei diesen Messungen stellen die Obergerichte hohe Anforderungen an die Begründung eines Bußgeldurteils, da hier keine technischen Aufzeichnungen gefertigt werden und es somit allein auf die Zeugenaussagen der Besatzung des Meßfahrzeuges ankommt.
6. Koaxialkabelmessverfahren
Hierbei handelt es sich um Messungen mit stationären Geräten. Die Messung erfolgt über in die Fahrbahndecke eingelassenen Kabeln. Bei diesem Messverfahren können sich Probleme ergeben, wenn die Kabel nicht in Fahrbahnrichtung, sondern schräg (z.B. bei einem Fahrstreifenwechsel) überfahren werden.
7. Fahrtenschreiber
Ergibt sich aus einer Fahrtenschreiberaufzeichnung eine Geschwindigkeitsüberschreitung über eine längere Wegstrecke, so kann diese Aufzeichnung ohne weiteres im Bußgeldverfahren zugrunde gelegt werden. Bei kürzeren Wegstrecken kann dagegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Es ist ein Abzug von mindestens 6 km/h vorzunehmen.