1. Funktionsweise
Abgesehen von den Radarmessungen sind Lasermessungen zur Geschwindigkeitserfassung von Fahrzeugen sehr verbreitet. Das Lasermessgerät sendet einen Infrarotlichtimpuls. Dieser wird von dem gemessenen Fahrzeug reflektiert und wieder vom Meßgerät empfangen. Aus der zeitlichen Differenz zwischen Senden und Empfangen des Infrarotstrahls kann das Gerät die Entfernung und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnen. Die Messung dauert ca. eine halbe Sekunde, das Meßergebnis wird nach ca. einer bis zwei Sekunden auf dem Display angezeigt.
Obwohl es technisch möglich wäre, wird bei Lasermessungen kein Beweisfoto angefertigt. Das Meßergebnis wird auf dem Display des Meßgeräts angezeigt und vom Meßbeamten abgelesen und in ein Meßprotokoll eingetragen. Wegen des fehlenden Fotos muss das gemessene Fahrzeug sofort angehalten und der Fahrer identifiziert werden.
Die Messung läuft folgendermaßen ab: Der Meßbeamten visiert eine ebene Fläche an dem zu messenden Fahrzeug an, in der Regel das Nummernschild, löst die Messung aus und liest den gemessenen Wert auf einem Display ab. Dann wird der Wert handschriftlich in einem Meßprotokoll erfaßt. Das Meßgerät kann dabei in der Hand gehalten oder auf einem Stativ aufgebaut werden.
Wie bei Radarmessungen sind auch bei Lasermessungen zum Ausgleich von Meßtoleranzen bei Messungen bis 100 km/h ein Abschlag von 3 km/h und bei Messungen über 100 km/h ein Abschlag von drei Prozent der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen.
2. Ordnungsgemäße Messung
a) Eichung
Das Gerät muß zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein. Dies ist anhand der Eichurkunde zu überprüfen.
b) Selbsttest
Vor der Messung müssen verschiedene Selbsttests durchgeführt und im Meßprotokoll mit Angabe der Uhrzeit dokumentiert werden. Zunächst ist der Display-Selbsttest durchzuführen (die Ziffernfolge 8888 erscheint auf dem Display), dann ist eine Zielerfassungskontrolle (horizontal und vertikal) durchzuführen und schließlich ist ein 0km/h-Messung durchzuführen (ein ruhender Gegenstand wird anvisiert, das Display muss eine Geschwindigkeit von 0 km/h anzeigen). Wenn einer dieser Tests nicht ordnungsgemäß verläuft darf das Gerät nicht zur Messung verwendet werden.
c) Reichweite
Je größer die Entfernung ist, über die gemessen wurde, um so höher ist das Risiko meßtechnischer Probleme (insbesondere mangelnde Zielgenauigkeit und Beeinflussung der Messung durch andere Fahrzeuge im Meßbereich). Probleme ergeben sich dabei insbesondere bei der Messung von Motorrädern (wegen der kleineren Zielfläche). Die maximal zulässige Reichweite beträgt 1000 Meter.
d) Bedienungs- und Übertragungsfehler
Das Meßergebnis wird von dem zuständigen Beamten abgelesen und in ein Messprotokoll übertragen. Hierbei kann sich – insbesondere bei starkem Verkehr – ein Übertragungsfehler ergeben.
3. Technische Fehlerquellen
a) Meßwinkelfehler
Der Meßstrahl solle möglichst exakt der Fahrtrichtung des gemessenen Fahrzeugs entsprechen. Eine Winkelabweichung verringert die gemessene Geschwindigkeit und wirkt sich somit zugunsten des Fahrers des gemessenen Fahrzeugs aus. Meßwinkelfehler spielen daher in Bußgeldverteidigungen bei Lasermessungen keine Rolle.
b) Zuordnungsfehler
Je weiter das gemessene Fahrzeug entfernt ist, um so mehr weitet sich der Meßstrahl. In ca. 300 Meter Entfernung macht der Durchmesser des Meßstrahls ca. 75 cm bis 1 Meter aus. Je höher die Entfernung ist, um so größer ist die Gefahr der Beeinflussung des Meßstrahls durch andere Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen mit stufiger Karosserie ist außerdem die Möglichkeit einer Stufenprofilmessung in Betracht zu ziehen.
Rechtsprechung:
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OLG Frankfurt a.M: Beschluss vom 01.03.2010 (2 Ss OWi 577/09): Allein die bei dem Meßgerät Vitronic PoliScan Speed systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich nicht entgegen.
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Das Amtsgericht Mannheim hat sich in seinem Urteil vom 23.12.2009 ausführlich mit dem mobilen Lasergerät Vitronic PoliScan Speed auseinandergesetzt. Das Gericht legt sehr detailliert dar, aus welchen Gründen es die Messung mit diesem Gerät im zu entscheidenden Fall für zuverlässig hält.
- AG Rathenow – Urteil vom 02.04.2008: Zur nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Visiertests bei dem Lasermessgerät Riegl LR90-235/P
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OLG Hamm – Beschluss vom 29.08.06: 1. Grundsätzlich ist das Lasermessgerät Riegl „LR 90-235/P“ in der obergerichtlichen Rechtsprechung als so genanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt 2. Da dieses Lasermessverfahren bisher nicht mit einer fotografischen Dokumentation verbunden ist, bedarf es unmittelbar nach Abschluss der Messung der Weitergabe des Messergebnisses und des Kennzeichens durch den Messenden an den Anhalteposten und der Aufnahme dieser Daten in das Messprotokoll. Insoweit ist das Messverfahren deshalb nicht als standardisiert anzusehen, weil in diesem Bereich menschliche Fehlerquellen, insbesondere Zuordnungsprobleme auftreten können.
- OLG Koblenz – Beschluss vom 12.08.05: Die Lasermessung mit den gebräuchlichen Geräten (zu denen auch das Gerät Riegl FG 21P wie dessen Vorläufer LR-90 -235/P zählt) ist in Bezug auf den eigentlichen Messvorgang ein standardisiertes Verfahren im Sinne der Rechtsprechung (BGH aaO.). Das gilt jedoch nur dann, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetests.
- OLG Hamm – Beschluss vom 06.10.04: Zur Frage möglicher Meßfehler bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Riegl FG 21-P.