Bei diesem Gerät handelt es sich um einen Bestandteil bestimmter Meßeinrichtungen für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen. Bei den verwendeten Meßverfahren wird der fließende Verkehr von einer Videokamera aufgenommen und die erstellten Videosignale in einem Videorecorder gespeichert. Die Videoaufnahmen verfügen über eine Zeiteinblendung, die durch einen geeichten Charaktergenerator CG-P50E erstellt wird. Mit Hilfe von Fahrbahnmarkierungen lassen sich anhand der Videoaufnahme Geschwindigkeits und Abstandsverstöße feststellen. Die Fahrbahnmarkierungen müssen mittels geeichter Entfernungsmeßgeräte angebracht worden sein.
Die Physikalisch-technische Bundesanstalt erteilte für diesen Charaktergenerator bereits im Jahr 1988 eine Bauartzulassung; die einzelnen bei den Messungen verwendeten Geräte wurden von den zuständigen Eichämtern geeicht, dabei wurde entsprechend der Bauartzulassung eine Verkehrsfehlergrenze von 0,1% der gemessenen Zeit vermehrt um 0,01 sek. angenommen. Die ebenfalls zur Meßeinheit gehörenden Videokameras und Videorecorder sind dagegen üblicherweise nicht geeicht.
In der Bauartzulassung wurde davon ausgegangen, dass das Zeitsignal des Charaktergenerators von einer eingebauten Quarzuhr erzeugt wird, somit unabhängig von den beiden anderen Geräten (Videokamera und Videorecorder). Durch Nachprüfungen eines Sachverständigen (s. Wietschorke, Stephan, Messfehler bei Einsatz von Videostoppuhr CG-P50E, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2007, S. 346 – 348) hat sich jedoch ergeben, dass in dem Charaktergenerator keine gesonderte Uhr eingebaut ist. Vielmehr erzeugt der Charaktergenerator das Zeitsignal über die Bildwiederholfrequenz der Videokamera. D.h. der Charaktergenerator mißt die Zeit nicht über eine Uhr, sondern über die Anzahl der von der Kamera erstellten Einzelbilder. Diese entspricht zwar einem Standard (z.B. PAL = 50 Bilder pro Sekunde), so dass im Ergebnis durchaus eine exakte Zeitmessung möglich ist auch wenn verschiedene Kameras desselben Standards verwendet werden. Gleichwohl entspricht die tatsächliche Art der Zeitmessung nicht dem in der bisherigen Bauartzulassung zugrunde gelegten Verfahren. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass bei dem Gerät eine Selbstüberprüfung durch einen Zeitvergleich fehlt. Das Gerät entspreche somit nicht der Richtlinie PTB-A 18.13 für Videostoppuhren. Nach Auffassung des Sachverständigen ist die Bauartzulassung daher unwirksam.
Wird anstatt einer PAL-Kamera ein Gerät eines anderen Standards verwendet (z.B. NTSC = 60 Bilder pro Sekunde), so führt dies zu Meßabweichungen von bis zu 20 Prozent.
Die Physikalisch-technische Bundesanstalt hat in einer Stellungnahme vom 11.07.07 sinngemäß ausgeführt, dass der Charaktergenerator in Verbindung mit einer PAL-Kamera (die eine Bildfrequenz von 50 Hertz aufweist) eine Uhr darstellt, die die geforderten Verkehrsfehlergrenzen einhält.
Es ist somit durchaus wahrscheinlich, dass die von diesen Meßeinheiten gelieferten Meßergebnisse zutreffend sind. Unabhängig davon ist es jedoch ein juristisches Problem, dass dieses Gerät eine Bauartzulassung erhalten hat, die von abweichenden technischen Details ausgeht und somit bestimmte Fehlerquellen nicht berücksichtigt. Zu diesen Fehlerquellen gehören z.B. Bildfrequenzabweichungen der verwendeten Kamera. Da diese ja nicht geeicht ist, lassen sich solche Abweichungen zumindest nicht völlig ausschließen. Diese Frage ist obergerichtlich bisher noch nicht entschieden. Gegebenenfalls ist durch Sachverständigengutachten zu bestimmten, ob und inwieweit diese nicht berücksichtigten Fehlerquellen – falls sie nicht schon eine Unverwertbarkeit der Messung nahelegen – zumindest einen deutlich höheren Toleranzabzug rechtfertigen.
Rechtsprechung:
Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 18.12.07: Der Beschluss befaßt sich mit der Frage, ob das VAMA-Abstandsmeßverfahren noch als standardisiertes Meßverfahren gelten kann, wenn anstatt der laut Hersteller erforderlichen JVC-Kameras Geräte anderer Hersteller verwendet werden.