Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen unterscheidet der Bußgeldkatalog zwischen Überschreitungen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften.
Innerorts werden Geschwindigkeitsverstöße derzeit (2018) wie folgt geahndet:
Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
bis 10 km/h | 15 Euro | ||
21 – 25 km/h | 80 Euro | 1 | |
26 – 30 km/h | 100 Euro | 1 | |
41 – 50 km/h | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
über 70 km/h | 680 Euro | 2 | 3 Monate |
Für außerörtlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten folgende Regelsätze:
Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
bis 10 km/h | 10 Euro | ||
21 – 25 km/h | 70 Euro | 1 | |
26 – 30 km/h | 80 Euro | 1 | |
41 – 50 km/h | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
über 70 km/h | 600 Euro | 2 | 3 Monate |
Die Regelsätze betreffen fahrlässig begangene Verstöße. Dies ist der Regelfall, da ein vorsätzlicher Verstoß meistens nicht ohne nähere Angaben des Betroffenen oder von Zeugen nachgewiesen werden kann. Zu beachten ist aber, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bei größeren Überschreitungen auch ohne weitere Feststellungen eine Verurteilung wegen Vorsatz gelten läßt. Liegt Vorsatz vor, führt dies regelmäßig zu einer Verdoppelung desjenigen Betrags, der im Falle fahrlässiger Begehung festzusetzen gewesen wäre. Die Anzahl der einzutragenden Punkte im FAER bleibt aber gleich. Ein gegebenenfalls festzusetzendes Fahrverbot wird im Regelfall ebenfalls nicht verlängert, die Entscheidung hierüber bleibt aber der Bußgeldbehörde bzw. dem Gericht vorbehalten, d.h. die Behörde oder das Gericht kann auch ein längeres Fahrverbot anordnen, wenn dies geboten erscheint.
Das OLG Hamm hat Vorsatzverurteilungen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40% oder mehr unbeanstandet gelassen. Das brandenburgische OLG verlangt hierzu Überschreitungen von „annähernd 50%“.
Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsüberschreitungen