Wenn die Bußgeldbehörde ihr Ermittlungen abgeschlossen hat, trifft sie über das Verfahren eine Entscheidung. Sie hat hierzu folgende Möglichkeiten:
- Verwarnung
- Bußgeldbescheid
- Einstellung des Verfahrens.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde statt eines Bußgeldbescheids eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55,00 € aussprechen. Wenn das Verwarngeld innerhalb einer Woche gezahlt wird, ist das Verfahren damit beendet. Punkteeintragungen im Fahreignungsregister erfolgen bei Verwarnungen nicht.
Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von 60,00 € oder mehr sanktioniert sind, können nur durch Bußgeldbescheid geahndet werden. Die Behöde kann zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten im Bußgeldbescheid festsetzen. In den Bußgeldbescheid werden auch die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) aufgenommen, soweit sie von dem Betroffenen zu tragen sind.
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen.
Haben die Ermittlungen ergeben, dass gegen den Betroffenen kein hinreichender Tatverdacht vorliegt oder dass eine Verfolgung nicht geboten ist (Opportunitätsprinzip) oder liegt ein Verfolgungshindernis (z.B. Verfolgungsverjährung, anderweitige rechtskräftige Entscheidung) vor, stellt sie das Verfahren ein.