Zum Inhalt springen
Startseite | Zustellung des Bußgeldbescheids

Zustellung des Bußgeldbescheids

Fragen zur wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheids spielen bei der Verteidigung in Bußgeldsachen eine erhebliche Rolle. Fehler bei der Zustellung können diese Unwirksam machen. Kann der Zustellungsfehler nicht geheilt werden, führt dies häufig zur Verjährung des Bußgeldvorwurfs und damit zur Einstellung des Verfahrens.

Die amtliche Urschrift des Bußgeldbescheids bleibt in den amtlichen Akten. Da Bußgeldbescheide über Verkehrsordnungswidrigkeiten heute in aller Regel durch EDV-Anlagen erstellt werden, erhält der Betroffene und sein Verteidiger einen mit der Urschrift übereinstimmenden Computerausdruck.

Die Behörde kann einen Bußgeldbescheid auf verschiedene Weise zustellen:

  • durch Zustellungsurkunde
  • durch eingeschriebenen Brief
  • gegen Empfangsbekenntnis
  • durch Vorlage der Urschrift

Für die Zustellung im Ausland und die sogenannte öffentliche Zustellung geltend besondere Regeln.

In Verkehrsordnungswidrigkeiten wird heute nahezu ausschließlich durch Zustellungsurkunde zugestellt.