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Wirksamkeit des Bußgeldbescheides

Der Bußgeldbescheid muss die vorgeworfene Tat und den Täter genau bezeichnen. Die Mindestbestbestandteile eines Bußgeldbescheids werden in § 66 OWiG aufgezählt. Der Betroffene soll wissen, dass sich das Bußgeldverfahren gegen ihn richtet und was ihm genau vorgeworfen wird. Durch die genaue Bezeichnung von Tat und Täter soll außerdem sichergestellt werden, dass dieselbe Person nicht wegen derselben Tat zweimal belangt wird. Außerdem kommt es auch für die Anwendung der Vorschriften über die Verjährung auf die eindeutige Bezeichnung des Betroffenen und der ihm vorgeworfenen Tat an. Ein Verstoß hiergegen hat die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge.

Wenn der Bußgeldbescheid unwirksam ist, kann er die (bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten nur drei Monate betragende) Verjährungsfrist nicht unterbrechen. Stellt sich erst nach Abgabe des Verfahrens von der Bußgeldbehörde an das zuständige Amtsgericht heraus, dass der Bußgeldbescheid unwirksam ist, kann die Tat zu diesem Zeitpunkt somit bereits verjährt sein und somit nicht mehr verfolgt werden.

Der Grundsatz, dass der Bußgeldbescheid Tat und Täter exakt bezeichnen muss, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Schreib- und Übertragungsfehler können während des laufenden Verfahrens jederzeit berichtigt werden. Außerdem kann auch ein fehlerbehafteter Bußgeldbescheid wirksam sein, wenn sich für den Betroffenen aus dem Zusammenhang ergibt, dass nur er gemeint sein kann und um welchen Vorwurf es sich handelt.

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann dies problematisch sein, z.B. wenn es sich um einen eher geringfügigen, alltäglichen Vorwurf handelt und der Betroffene den Vorwurf keinem konkreten Lebenssachverhalt zuordnen kann. Auch bei der Auswertung von Tachographenscheiben können Probleme bei der Zuordnung bestimmter Verstöße auftreten, da der Tatort sich nicht aus den Tachographenaufzeichnungen ergibt.

Das Amtsgericht Schleswig hält einen Bußgeldbescheid, der als Tatort nur die Straße ohne Hausnummer angibt, für unwirksam. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Fahrtstrecke von 1,7 km. Das OLG Hamm hielt eine eine fehlerhafte Ortsangabe dagegen für unschädlich, im dort zu entscheidenden Fall war der Betroffene allerdings unmittelbar nach dem Verstoß von der Polizei angehalten worden.

Eine unrichtige Bezeichnung des Vornamens des Betroffenen soll unschädlich sein, wenn die Identität trotzdem zweifelsfrei feststeht, so AG Kassel.

Die Angabe eines falschen Tat-Tages (15.03.1998 statt 06.03.1998) hat das OLG Hamm als Grund für die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides anerkannt.


Rechtsprechung zu Mängeln von Bußgeldbescheiden