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Verjährung bei Owi

1. Verjährungsfrist

Gemäß § 31 OWiG wird durch die Verjährung die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen. Wird also innerhalb der Verjährungsfrist kein Bußgeldbescheid erlassen, wird das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt. Für die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 StVG drei Monate, wobei das maßgebliche Datum des Verjährungsbeginns die Beendigung der Tat ist. Wenn der Betroffene drei Monate nach der Tat noch keine Reaktion der Bußgeldbehörde erhalten hat, kann es sein,  dass die Tat inzwischen verjährt ist und deswegen nicht mehr verfolgt werden kann.

Bei der Fristberechnung ist zu berücksichtigen, dass der Tag, in dem die Tat begangen wurde, mitgerechnet wird. Die Frist endet somit nach drei Monaten am kalendermäßig vorhergehenden Tag.

 

2. Unterbrechnung der Verjährung

Dies gilt allerdings nur, wenn die Verjährungsfrist sich nicht durch eine sogenannte Unterbrechungshandlung verlängert hat. Wenn während der laufenden Verjährungsfrist eine Unterbrechung der Verjährung eintritt, beginnt die Frist mit diesem Ereignis wieder neu zu laufen. Ab der Unterbrechungshandlung beginnt also eine neue Verjährungsfrist von weiteren drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch mehrfach unterbrochen werden, dies gilt jedoch nicht für einen unendlichen Zeitraum:  Die Tat ist spätestens dann verjährt, wenn das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind (sogenannte absolute Verjährungsfrist). Beginnt also eine dreimonatige Verjährungsfrist durch rechtzeitige Unterbrechungshandlungen immer wieder neu zu laufen, so ist die Ordnungswidrigkeit spätestens nach zwei Jahren verjährt.

 

a) Unterbrechungsgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

Wodurch die Verjährung unterbrochen wird, ist in § 33 OwiG geregelt. In der Praxis sehr bedeutsam ist der Unterbrechungsgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG. Dieser lautet:

„Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, …“

„Betroffener“ ist im Bußgeldverfahren derjenige, dem vorgeworfen wird, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Die erste Vernehmung bzw. die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren läuft, erfolgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten üblicherweise entweder dadurch, dass man entweder sofort nach der Tat von der Polizei angehalten wird oder dass die Bußgeldbehörde einen Anhörungsbogen versendet. Die Zusendung eines Anhörungsbogens kann somit die Verjährung unterbrechen.

 

aa) Unterbrechnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist nur einmal möglich

Eine Unterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist nur einmal möglich. Falls man direkt nach Begehung der Ordnungswidrigkeit von der Polizei angehalten und vernommen wurde, unterbricht die nachfolgende Zusendung eines Anhörungsbogens die Verjährung nicht mehr, da dem Betroffenen bereits von der Polizei bekannt gegeben wurde, dass gegen ihn ermittelt wird.

 

bb) Keine Unterbrechnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bei Anhörung als Zeuge

Ein Anhörungsbogen, mit dem der Adressat lediglich als Zeuge angeschrieben wird, unterbricht die Verjährung ebenfalls nicht. Erforderlich ist eine Anhörung als Betroffener des Bußgeldverfahrens. Dies muß aus dem Anhörungsbogen hervorgehen. Schreibt die Bußgeldbehörde beispielsweise den Halter eines PKW an und bittet um eine Auskunft, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gefahren hat, dürfte es sich um eine Anhörung als Zeuge handeln. Eine solche Anhörung hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Erst die Zusendung eines Anhörungsbogens, aus dem hervorgeht, dass dem Adressaten vorgeworfen wird, eine bestimmte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, unterbricht die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

Manche Bußgeldbehörden verwenden für ihre Anhörungen einen kombinierten Zeugen-/Betroffenenfragebogen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 26.08.02) stellt die Zusendung eines solchermaßen formulierten Anhörungsbogen ebenfalls keine Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dar, da aus ihm nicht zu erkennen ist, ob die Behörde bereits gegen den Adressaten ermittelt, ob er also bei der Behörde bereits als Betroffener geführt wird.

 

cc) Die Anordnung muß ausreichend dokumentiert sein

Auch wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Anhörungsbogen an den Betroffenen versandt wurde besteht die Möglichkeit, dass die Verjährung hierdurch nicht unterbrochen wurde. Nach § 33 Abs. II OWiG ist bei schriftlichen Anordnungen oder Entscheidungen der Zeitpunkt maßgeblich, in der die Anordnung unterzeichnet wurde. Heute wird das Bußgeldverfahren jedoch größtenteils mit Hilfe von Computerprogrammen erledigt, die den Ausdruck des Anhörungsbogens automatisch veranlassen. In diesem Fall soll der Zeitpunkt des Ausdrucks des Anhörungsbogens maßgeblich sein, sofern dieser im Rahmen des vorprogrammierten Ablaufs des Computerprogramms erfolgt. Erfolgt der Ausdruck des Anhörungsbogen nicht im Rahmen des vorprogrammierten Ablaufs, sondern durch eine Individualentscheidung des Sachbearbeiters, so muss zumindest sicher  feststellbar sein, welcher Sachbearbeiter zu welchem Zeitpunkt die Verfügung getroffen hat. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.05.06. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Verfügung maßgeblich. Falls die vom BGH aufgestellten Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, liegt keine wirksame Unterbrechungshandlung vor.

In Fällen, in denen der Bußgeldbescheid nach mehr als drei Monaten nach der Tat zugestellt wird, sollte also stets genau geprüft werden, ob die Tat möglicherweise bereits verjährt ist.

 

b) Unterbrechungsgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG

Unterbrochen wird die Verjährung ebenfalls durch den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Wir er erst später zugestellt, so wird die Verjährung erst mit der Zustellung unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Diese muß natürlich noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen. Ist diese zum Zeitpunkt der Zustellung bereits abgelaufen, ist die Tat verjährt und kann nicht mehr verfolgt werden.