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Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Als Betroffener eines verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Durch den Einspruch verhindern Sie, dass der Bußgeldbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar wird. Sie brauchen das Bußgeld bis zur Entscheidung über den Einspruch zunächst nicht zu bezahlen.

Wenn Sie den Einspruch schriftlich einlegen, muss die Einspruchsschrift vor Fristablauf bei der Behörde eingegangen sein. Wird der Einspruch mit der Post befördert, so kommt es für die Fristwahrung auf den tatsächlichen Eingang des Schriftstücks bei der Behörde an, nicht etwa auf den Poststempel. Per E-Mail kann ein Einspruch nicht wirksam eingelegt werden. Es ist ratsam, den Einspruch vorsichtshalber mehrfach einzulegen (zum Beispiel brieflich und vorab per Telefax) oder bei der Behörde nachzufragen, ob die Einspruchsschrift eingegangen ist.

Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie können den Einspruch selbst oder durch einen Bevollmächtigten einlegen. Selbstverständlich steht es Ihnen auch frei, einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte zu beauftragen. Ist dieser ein Rechtsanwalt, wird dessen Vergütung in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet, falls keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Diese Kosten sind von dem Auftraggeber zu tragen, soweit  kein Dritter (z.B. ein Rechtsschutzversicherer) oder die Staatskasse (Pflichtverteidigung, Kostenerstattung, z.B. nach Freispruch) hierfür aufkommt.