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Bußgeldbescheid

Kommt die Behörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit vorliegen, so erläßt sie einen Bußgeldbescheid. Dieser muß dem Betroffenen zugestellt werden. Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Dies muss binnen zwei Wochen nach der Zustellung erfolgen. Wird die Frist versäumt, kann der Bußgeldbescheid grundsätzlich nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Bei einer unverschuldeten Versäumung der Frist kann jedoch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Hierzu muß der Behörde erläutert werden, aus welchem Grunde man nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten.